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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.04.2013, Az.: III ZR 147/12
Zulassung der Revision i.R.d.Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.04.2013
Referenz: JurionRS 2013, 35790
Aktenzeichen: III ZR 147/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Koblenz - 29.01.2010 - AZ: 5 O 287/02

OLG Koblenz - 12.04.2012 - AZ: 1 U 126/10

BGH, 23.04.2013 - III ZR 147/12

Redaktioneller Leitsatz:

Soweit die Erhebung der Fortsetzungsfeststellungsklage auch im Falle der Verpflichtungsklage zum Primärrechtsschutz gehört, der nach neuem Verjährungsrecht zur Hemmung der Verjährung führt, gilt dies auch im Fall der Anweisung der handelnden durch die übergeordnete Behörde für Amtshaftungsansprüche gegen die übergeordnete anweisende Behörde, wenn der Geschädigte Primärrechtsschutz gegen den ihn belastenden Bescheid in Anspruch nimmt. Dabei ist es unerheblich, ob der den Primärrechtsschutz in Anspruch nehmende Bürger von der "Anweisungssituation" Kenntnis hat.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. April 2012 - 1 U 126/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Streitwert: 3.100.000 €

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Die Rügen der Klägerin zur vom Berufungsgericht bejahten Verjährung des geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs gegen den Beklagten zu 1 führen im Ergebnis nicht zur Zulassung der Revision.

3

Zwar widerspricht die Auffassung des Berufungsgerichts, durch die Erhebung der Klage im verwaltungsgerichtlichen Vorprozess gegen den (angewiesenen) Landkreis (Beklagter zu 2) sei die Verjährung eines gegen das (die Anweisung erteilende) Land (Beklagter zu 1) gerichteten Amtshaftungsanspruchs nicht unterbrochen worden, der Rechtsprechung des Senats. Danach ist auch die Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Erhebung eines Rechtsmittels anzusehen, das die Verjährung nach damaligem Recht unterbrochen hat (Senatsurteil vom 11. Juni 1985 - III ZR 62/84, BGHZ 95, 238, 242). Die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO wird entsprechend auch auf die prozessrechtliche Situation der Verpflichtungsklage angewandt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 113 Rn. 95). Damit gehört die Erhebung der Fortsetzungsfeststellungsklage auch im Fall der Verpflichtungsklage zum Primärrechtsschutz, der nach neuem Verjährungsrecht zur Hemmung der Verjährung führt. Dies gilt nach der Senatsrechtsprechung auch im Fall der Anweisung der handelnden durch die übergeordnete Behörde für Amtshaftungsansprüche gegen die übergeordnete anweisende Behörde, wenn der Geschädigte Primärrechtsschutz gegen den ihn belastenden Bescheid in Anspruch nimmt (Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2008 - III ZR 216/07, NVwZ-RR 2009, 363 Rn. 11). Dabei ist es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ohne Belang, ob der den Primärrechtsschutz in Anspruch nehmende Bürger von der "Anweisungssituation" Kenntnis hat. Denn auch im Falle der Kenntnis kann es sich für den Geschädigten empfehlen, das Betreiben zweier Parallelprozesse, in denen jeweils die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden Verwaltungshandelns zu klären ist, zu vermeiden und zunächst zu versuchen, den betreffenden Verwaltungsakt vor den Verwaltungsgerichten zu bekämpfen beziehungsweise zu erstreiten (Senatsurteil vom 11. Juni 1985 aaO).

4

Indes zeigt die Klägerin nicht auf, dass die - im Zusammenhang mit der Verneinung eines Anspruchs aus enteignungsgleichem Eingriff angestellten, aber auch für das Bestehen eines Amtshaftungsanspruchs bedeutsamen - Erwägungen des Berufungsgerichts zur Frage der Sicherung der Erschließung des Grundstücks für die geplante Bebauung in einer die Zulassung der Revision erfordernden Weise rechtsfehlerhaft sind.

5

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Schlick

Herrmann

Wöstmann

Hucke

Seiters

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