Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.04.2013, Az.: 5 StR 88/13
Verwerfung einer Revision als unbegründet i.R.d. sexuellen Missbrauchs von Kindern bzgl. Schuldfähigkeitsprüfung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.04.2013
Referenz: JurionRS 2013, 35727
Aktenzeichen: 5 StR 88/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Saarbrücken - 09.10.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Sexueller Missbrauch von Kindern u.a.

BGH, 22.04.2013 - 5 StR 88/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. Oktober 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Der Beschwerdeführer bezieht sich zur Begründung seiner Beweisantragsrügen auf eine Vielzahl von Schriftstücken (unter anderem Ablehnungsbeschluss der Strafkammer vom 24. Mai 2012, aussagepsychologisches Sachverständigengutachten, Protokolle über die Vernehmung der Nebenklägerinnen, Schriftsätze der Nebenklage), die er sämtlich nicht im Zusammenhang mitteilt. Damit sind diese beiden Verfahrensrügen nicht zulässig im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben.

2. Der in den Feststellungen gebrauchte Begriff des "Rausches" (UA S. 6) ist angesichts dessen, dass der Zustand des Angeklagten auf der Basis der Aussagen der beiden kindlichen Nebenklägerinnen nicht annähernd zuverlässig beurteilt werden konnte (UA S. 33), ersichtlich nicht im technischen Sinne zu verstehen. Vor diesem Hintergrund hält die auf das Leistungsverhalten abstellende Schuldfähigkeitsprüfung der sachverständig beratenen Strafkammer letztlich rechtlicher Prüfung stand.

Basdorf

Sander

Schneider

Dölp

König

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.