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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.04.2013, Az.: VIII ZB 67/12
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei Versäumung der Frist wegen eines Fehlers eines Büroangestellten trotz richtiger Einzelanweisung des Prozssbevollmächtigten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.04.2013
Referenz: JurionRS 2013, 36069
Aktenzeichen: VIII ZB 67/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Offenbach - 21.06.2012 - AZ: 350 C 325/11

LG Darmstadt - 14.11.2012 - AZ: 6 S 145/12

Fundstellen:

JurBüro 2013, 448

RENOpraxis 2013, 156

ZAP EN-Nr. 387/2013

ZAP 2013, 759-760

BGH, 16.04.2013 - VIII ZB 67/12

Redaktioneller Leitsatz:

Hat eine Büroangestellte des Prozessbevollmächtigten die ihr erteilte Einzelanweisung, den ursprünglichen Entwurf der Berufungsbegründung nach Einfügung angeordneter Korrekturen und Neuausdruck zu vernichten und die neue Fassung nach Einholung der Unterschrift an das Berufungsgericht zu faxen, fehlerhaft ausgeführt, indem sie infolge einer Verwechslung der Schriftsätze das Original vernichtete und den nicht unterschriebenen Entwurf an das Berufungsgericht faxte, so trifft den Rechtsanwalt kein der Partei zuzurechnendes Verschulden an der Fristversäumung. In einem solchen Fall kommt es auch auf die sonstigen in der Kanzlei für die Fristwahrung getroffenen Vorkehrungen nicht an.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 14. November 2012 aufgehoben.

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 21. Juni 2012 gewährt.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 1.018 ?.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von Betriebskosten gerichtete Klage abgewiesen. Nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung ist bis zum 24. September 2012 verlängert worden. Am letzten Tag der Frist ist beim Berufungsgericht eine nicht unterschriebene Berufungsbegründung eingegangen. Nachdem er am 2. Oktober 2012 vom Berufungsgericht auf die fehlende Unterschrift hingewiesen worden war, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 16. Oktober 2012 unter Beifügung einer unterschriebenen Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Er hat hierzu vorgetragen, dass er die bei ihm seit fast sechs Monaten tätige Fachangestellte S. am 24. September 2012 angewiesen habe, an der ihm zur Unterschrift vorgelegten Berufungsbegründung noch einige Korrekturen vorzunehmen und den Schriftsatz sodann neu auszudrucken. Frau S. sei ferner aufgegeben worden, die erste Fassung zu vernichten, ihm die neu ausgedruckte Fassung zur Unterschrift vorzulegen und diese sodann an das Berufungsgericht zu faxen. Aufgrund eines Versehens habe Frau S. indes die ordnungsgemäß unterschriebene neue Fassung der Berufungsbegründung vernichtet und den nicht unterschriebenen Entwurf an das Berufungsgericht gefaxt. Diesen Vortrag hat Frau S. in einer von der Klägerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherung von Frau S. bestätigt.

2

Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin mit Beschluss vom 14. November 2012 zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.

3

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Berufung gewährt werden könne, weil die Nichteinhaltung der Frist auf einem ihr zuzurechnenden Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruhe. Es könne dahinstehen, ob die der Angestellten S. erteilte Einzelanweisung die Anforderungen der Rechtsprechung erfülle, obwohl keine Vorkehrungen dagegen getroffen worden seien, dass sie nicht in Vergessenheit gerate. Denn von einem fehlenden Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei der Verwechselung der Schriftsätze und der darauf beruhenden Fristversäumung sei hier schon deshalb nicht auszugehen, weil dieser innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nicht vorgetragen habe, dass sich die mit der Übersendung des Schrittsatzes betraute Angestellte, die sich offenbar noch in der Probezeit befunden habe, bisher als zuverlässig erwiesen habe.

II.

4

Die frist- und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist (§ 233 ZPO).

5

1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gefordert ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt die Verfahrensgrundrechte der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2011 - IV ZB 2/11, AnwBl. 2011, 865 Rn. 6; vom 12. Juni 2012 - VI ZB 54/11, NJW-RR 2012, 1267 Rn. 5; vom 26. Juni 2012 - VI ZB 12/12, NJW 2012, 3309 Rn. 5; jeweils mwN).

6

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der Klägerin ist auf ihren rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellten Antrag (§ 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO) hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO).

7

Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin beruht die Fristversäumung allein auf einem der Klägerin nicht zuzurechnenden Verschulden seiner Angestellten S. . Denn diese hat die ihr erteilte Einzelanweisung, den ursprünglichen Entwurf der Berufungsbegründung nach Einfügung der angeordneten Korrekturen und Neuausdruck zu vernichten und die neue Fassung nach Einholung der Unterschrift an das Berufungsgericht zu faxen, fehlerhaft ausgeführt, indem sie infolge einer Verwechselung der Schriftsätze das Original vernichtete und den nicht unterschriebenen Entwurf an das Berufungsgericht faxte. Wie das Berufungsgericht auch nicht verkennt, trifft den Rechtsanwalt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein der Partei zuzurechnendes Verschulden an der Fristversäumung, wenn er einer bislang zuverlässig arbeitenden Bürokraft eine Einzelanweisung erteilt hat, deren Beachtung die Einhaltung der Frist sichergestellt hätte. Auf die sonstigen in der Kanzlei für die Fristwahrung getroffenen Vorkehrungen kommt es dann nicht an (vgl. nur Senatsbeschluss vom 20. März 2012 - VIII ZB 41/11, NJW 2012, 1737 Rn. 10 mwN).

8

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorgetragen, dass es sich bei Frau S. um eine hinreichend erprobte und bisher als zuverlässig erwiesene Kraft handele, die er mit der Ausführung dieses (einfachen) Auftrags betrauen durfte, ohne weitere Überwachungsmaßnahmen anzuordnen. Denn er hat in seinem Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt, dass Frau S. über eine Ausbildung als Fachangestellte verfüge und bei ihm seit fast sechs Monaten tätig sei. Darüber hinaus hat er im Schriftsatz vom 12. November 2012 ausdrücklich vorgetragen, dass Frau S. seit ihrer Anstellung am 1. April 2009 zuverlässig gearbeitet habe. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es unschädlich, dass die Wiedereinsetzungsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 Abs. 1 ZPO geboten gewesen wäre, auch nach Fristablauf ergänzt werden (BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06, NJW 2007, 3212 Rn. 8, sowie vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, NJW 2011, 458 Rn. 17). Um eine solche Ergänzung - und nicht um ein unzulässiges Nachschieben eines neuen Wiedereinsetzungsgrundes - handelt es sich bei den weiteren Angaben der Klägerin im Schriftsatz vom 12. November 2012 zur Zuverlässigkeit der Angestellten S..

9

Auf die weitere vom Berufungsgericht erwogene Frage, ob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hinreichende Vorkehrungen dagegen getroffen habe, dass die per Einzelanweisung angeordnete Übermittlung der Berufungsbegründung nicht in Vergessenheit gerate, kommt es schon deshalb nicht an, weil die Büroangestellte S. die Anweisung nicht vergessen, sondern sie rechtzeitig, wenn auch aufgrund der Verwechselung der Schriftsätze fehlerhaft ausgeführt hat.

Ball

Dr. Frellesen

Dr. Milger

Dr. Fetzer

Dr. Bünger

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