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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.04.2013, Az.: IX ZR 92/11
Bestehen eines gesetzlichen Grunds zur Zulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.04.2013
Referenz: JurionRS 2013, 35629
Aktenzeichen: IX ZR 92/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Zwickau - 30.11.2010 - AZ: 2 O 180/08

OLG Dresden - 18.05.2011 - AZ: 13 U 54/11

BGH, 11.04.2013 - IX ZR 92/11

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Revision kann beschränkt zugelassen werden, wenn die Rechtssache nur zu einem Teil die geltend gemachte Grundsatzbedeutung hat, während der andere Teil von der zu klärenden Frage unberührt bleibt, und der Streitgegenstand insoweit teilbar ist.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring

am 11. April 2013

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. Mai 2011 zugelassen, soweit sie sich auf die Nachprüfung der Klageforderungen bezieht und der Beklagte zu einer Zahlung von mehr als 404,60 € nebst Zinsen aus der Rechnung Nr. 2007172 vom 30. Oktober 2007 verurteilt worden ist. Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.

Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bleibt im Umfang der Revisionszulassung bestehen; im Übrigen wird der Beschluss vom 26. September 2011 aufgehoben.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 23.466,80 € festgesetzt, derjenige des Revisionsverfahrens auf 5.569,20 €.

Gründe

1

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO) besteht nur in dem beschlossenen Umfang. In diesen Grenzen hat die Rechtssache Grundsatzbedeutung, wie die Beschwerde zutreffend ausführt. Für den weitergehenden Teil der Klageforderung gilt dies nicht, weil der Klägerin 300 € Gebühren für die Abfassung der Gewerbesteuererklärung und Umsatzsteuererklärung nebst Ergänzungen gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 5 und 8 StBGebV zustehen, ohne dass es auf die Unwirksamkeit der von den Parteien unter Missachtung der Schriftform geschlossenen Honorarvereinbarung ankommt. Dieser Betrag erhöht sich für Auslagen um 40 € und die Erstattung von Umsatzsteuern um weitere 64,60 € auf zusammen 404,60 €.

2

Die unterschiedlichen Gebührentatbestände der Klageforderung sind teilurteilsfähig und lassen demgemäß eine beschränkte Zulassung der Revision zu. Die Beschränkung der Revisionszulassung kann auch stattfinden, soweit das Berufungsgericht der Hilfsaufrechnung des Beklagten den Erfolg versagt hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1970 - VII ZR 48/68, BGHZ 53, 153, 154 f; vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264, 3265 unter II. 3.; Beschluss vom 10. September 2009 - VII ZR 153/08, NJW-RR 2010, 572 Rn. 5). Die Teilbarkeit des Streitgegenstands folgt hier bereits aus § 302 Abs. 1 ZPO.

3

Für die hilfsweise aufgerechneten Gegenforderungen des Beklagten ist gleichfalls kein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wegen der Frage, ob der Steuerberater im Buchführungsmandat das bisherige Buchungssystem des Mandanten ohne dessen Zustimmung verändern darf, hat die Beschwerde nicht dargelegt. Der Senat ist deshalb an einer entsprechenden Prüfung gehindert. Das gleiche gilt für die Frage, wer die Beweislast für die möglicherweise notwendige Zustimmung des Mandanten trägt. Nach dem Rechtsverständnis, welches das Berufungsgericht zu diesen Punkten aufgrund seiner Subsumtion des Einzelfalls gewonnen hat, und seiner tatrichterlichen Würdigung der Zeugenbeweisaufnahme erster Instanz brauchte es das vom Beklagten weiter angebotene Gutachten eines Sachverständigen im Hinblick auf das angegebene Beweisthema nicht einzuholen. Ein etwaiger Rechtsfehler des Berufungsgerichts liegt auf dem Gebiet des sachlichen Rechts. Ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß zu Lasten des Beklagten ist dagegen nicht erkennbar.

Vill

Raebel

Gehrlein

Grupp

Möhring

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