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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.04.2013, Az.: 2 ARs 45/13; 2 AR 40/13
Nachholung rechtlichen Gehörs bei Unzulässigkeit der Beschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.04.2013
Referenz: JurionRS 2013, 34706
Aktenzeichen: 2 ARs 45/13; 2 AR 40/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Beleidigung

BGH, 09.04.2013 - 2 ARs 45/13; 2 AR 40/13

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. April 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Anträge des Beschwerdeführers vom 25. März 2013 werden zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für eine Nachholung rechtlichen Gehörs liegen nicht vor, weil die Beschwerde des Antragstellers von vornherein unzulässig war und der Senat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Antragsteller nicht gehört worden war.

2

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen solchermaßen aussichtslosen Antrag kommt nicht in Betracht.

Becker

Berger

Krehl

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