Beschl. v. 03.04.2013, Az.: IV ZR 37/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hannover - 27.08.2010 - AZ: 2 O 104/08
OLG Celle - 26.01.2012 - AZ: 8 U 192/10
Rechtsgrundlage:
BGH, 03.04.2013 - IV ZR 37/12
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2013 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin vom 11. März 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 6. März 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
Eine einheitliche Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Bei Erfolglosigkeit beiderseitiger Rechtsmittel kann jedes dieser Rechtsmittel kostenmäßig gesondert beurteilt werden (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 71. Aufl. § 97 ZPO Rn. 36).
Mayen
Wendt
Felsch
Lehmann
Dr. Brockmöller
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