Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.03.2013, Az.: ARAnw 1/12
Zulässigkeit eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für alle in Betracht kommenden Rechtsbehelfe eines Rechtsanwalts gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Ablehnung mehrerer Richter am BGH
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.03.2013
Referenz: JurionRS 2013, 35186
Aktenzeichen: ARAnw 1/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Bremen - 12.07.2012 - AZ: 2 AGH 1/11

BGH - 14.01.2013 - AZ: ARAnw 1/12

nachgehend:

BGH - 28.03.2013 - AZ: AnwZ (B) 4/12

BGH - 06.06.2013 - AZ: AnwZ (B) 4/12

Verfahrensgegenstand:

gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
hier: Richterablehnung und Prozesskostenhilfe

BGH, 28.03.2013 - ARAnw 1/12

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini am 28. März 2013 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Ablehnung aller Richter des Bundesgerichtshofs, welche Rechtsanwälte sind, wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Begründung aller in Betracht kommenden Rechtsbehelfe gegen den Senatsbeschluss vom 14. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Ein Richter kann wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO). Ausschließungs- und Ablehnungsgründe beziehen sich auf die prozessrechtliche Fähigkeit des abgelehnten Richters, sein Amt in einem bestimmten Rechtsstreit mit Rücksicht auf seine persönlichen Verhältnisse zu einer der Parteien oder zu dem Streitgegenstand wahrnehmen zu können. Die Mitwirkung des Richters in einem konkreten Verfahren wird aus Gründen in Frage gestellt, welche in der Person des Richters liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2008 - IX ZB 231/07, NJW-RR 2009, 210 Rn. 10). Der Antragsteller will die anwaltlichen Beisitzer des Senats dagegen allein deshalb ablehnen, weil sie Rechtsanwälte sind. Der Sache nach wendet er sich damit gegen die Vorschrift des § 106 Abs. 2 BRAO, nach welcher dem bei dem Bundesgerichtshof zu bildende Senat für Anwaltssachen zwei Rechtsanwälte als Beisitzer angehören. Er scheint erreichen zu wollen, dass über sein allen von ihm betriebenen Verfahren zugrunde liegendes Begehren, als zugelassener Rechtsanwalt keine Kammerbeiträge zahlen zu müssen, keine Rechtsanwälte entscheiden. Dieses Anliegen ist nicht zulässiger Gegenstand eines Ablehnungsgesuchs. Der Senat ist ebenso wie der Anwaltsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen an die Vorschriften des Fünften Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung gebunden, welcher vorsieht, dass die Gerichte in Anwaltssachen mit Rechtsanwälten besetzt sind.

2

Im Falle eines offensichtlich unzulässigen Antrags kann der abgelehnte Richter selbst entscheiden; die Wartepflicht (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54 Abs. 1 VwGO, § 47 Abs. 1 ZPO) entfällt (MünchKomm.ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 47 Rn. 1; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 - IX ZB 280/03, ZVI 2004, 753, 754 [unter II 1 a]).

II.

3

Der Antragsteller beabsichtigt, gegen den Senatsbeschluss vom 14. Januar 2013 "Anhörungsrügen, Gegenvorstellungen, Wiederaufnahme- und Nichtigkeitsanträge" zu erheben sowie vorrangig "Tatbestandsberichtigung, hilfsweise Beschlussberichtigung und ... Beschlussergänzung " zu beantragen. Sämtliche beabsichtigten Anträge haben keine Aussicht auf Erfolg (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 VwGO, § 114 ZPO). Der Senat hat den Vortrag des Antragstellers vollständig zur Kenntnis genommen und seinen Antrag sachlich beschieden. Die Voraussetzungen für eine gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit sind nicht erfüllt, weil es mit dem Anwaltsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen ein zuständiges Gericht gibt, welches in der in §§ 101, 104 BRAO vorgesehenen Besetzung die Anliegen des Klägers zu bearbeiten hat.

III.

4

Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden werden.

Kayser

Roggenbuck

Lohmann

Frey

Martini

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.