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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.03.2013, Az.: 2 ARs 220/12; 2 AR 180/12
Begründetheit einer Anhörungsrüge bei einer Kenntnisnahme und Inerwägungsziehen des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.03.2013
Referenz: JurionRS 2013, 34310
Aktenzeichen: 2 ARs 220/12; 2 AR 180/12
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 33a StPO

Verfahrensgegenstand:

Verlegung auf die Therapiestation

BGH, 28.03.2013 - 2 ARs 220/12; 2 AR 180/12

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die unzulässige Beschwerde des Strafgefangenen am 9. Oktober 2012 verworfen (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Seine gemäß § 33a StPO erhobene "Anhörungsrüge" ist jedenfalls unbegründet, weil der Senat kein tatsächliches oder rechtliches Vorbringen des Beschwerdeführers unbeachtet gelassen hat.

Fischer

Berger

Ott

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