Beschl. v. 28.03.2013, Az.: 2 ARs 220/12; 2 AR 180/12
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Verlegung auf die Therapiestation
BGH, 28.03.2013 - 2 ARs 220/12; 2 AR 180/12
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2013 beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat die unzulässige Beschwerde des Strafgefangenen am 9. Oktober 2012 verworfen (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Seine gemäß § 33a StPO erhobene "Anhörungsrüge" ist jedenfalls unbegründet, weil der Senat kein tatsächliches oder rechtliches Vorbringen des Beschwerdeführers unbeachtet gelassen hat.
Fischer
Berger
Ott
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