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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.03.2013, Az.: III ZR 121/12
Berichtigung eines Urteils
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.03.2013
Referenz: JurionRS 2013, 34540
Aktenzeichen: III ZR 121/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dortmund - 01.06.2011 - AZ: 5 O 577/10

OLG Hamm - 23.03.2012 - AZ: I-11 U 72/11

BGH - 07.02.2013 - AZ: III ZR 121/12

Rechtsgrundlage:

§ 319 Abs. 1 ZPO

BGH, 26.03.2013 - III ZR 121/12

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Dr. Remmert beschlossen:

Tenor:

Das Senatsurteil vom 7. Februar 2013 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:

In Randnummer 17, 3. Zeile wird die Gesetzesangabe "§ 311b Abs. 1 Satz 1 BeurkG" durch die Angabe "§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB" ersetzt.

In Randnummer 20, vorletzte Zeile wird die Zitatangabe "Prinz in Eylmann/Vaasen" durch die Angabe "Frenz in Eylmann/Vaasen" ersetzt.

Schlick

Wöstmann

Hucke

Seiters

Remmert

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