Beschl. v. 14.03.2013, Az.: III ZR 135/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Karlsruhe - 17.12.2010 - AZ: 5 O 61/10
OLG Karlsruhe - 24.04.2012 - AZ: 17 U 12/11
Rechtsgrundlage:
BGH, 14.03.2013 - III ZR 135/12
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag, das Rubrum des Senatsbeschlusses vom 28. Februar 2013, mit dem die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. April 2012 - 17 U 12/11 - zurückgewiesen worden ist, entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO um die Beklagte zu 2 zu ergänzen, wird abgelehnt.
Der Senat hat in seiner dem Beschluss vorangegangenen Beratung geprüft, ob die Nichtzulassungsbeschwerde auch insoweit eingelegt worden ist, als das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin gegen das ihre Klage gegen die Beklagte zu 2 abweisende landgerichtliche Urteil zurückgewiesen hat. Er hat diese Frage verneint, sodass für eine Berichtigung kein Raum ist.
Schlick
Hucke
Seiters
Tombrink
Remmert
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