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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.03.2013, Az.: NotZ(Brfg) 12/12
Prüfung einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht als Zulassungsgrund der Berufung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.03.2013
Referenz: JurionRS 2013, 33473
Aktenzeichen: NotZ(Brfg) 12/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Celle - 07.08.2012 - AZ: Not 2/12

Verfahrensgegenstand:

Vorläufige Amtsenthebung

BGH, 04.03.2013 - NotZ(Brfg) 12/12

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Dr. Appl und Dr. Herrmann, den Notar Dr. Strzyz und die Notarin Dr. Brose-Preuß

am 4. März 2013

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. Juli 2012 ergangene Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf

 25.000 €

festgesetzt.

Gründe

1

Ein Zulassungsgrund (§ 111d Satz 2 BNotO, § 124 Abs. 2 VwGO) ist nicht gegeben.

2

1. Ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) wegen Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht besteht nicht. Von dem Kläger für aufklärungsbedürftig gehaltene Umstände waren ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils nicht entscheidungsrelevant, womit ein Beruhen ausgeschlossen ist.

3

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Der der vorläufigen Amtsenthebung zugrunde liegende Sachverhalt ist unbestritten. Dessen rechtliche Bewertung orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 NotZ 14/08 mwN). Die Bemühungen des Notars, während des laufenden Amtsenthebungsverfahrens seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu ordnen und die Art seiner Wirtschaftsführung zu verbessern, sind vom Oberlandesgericht berücksichtigt, aber zutreffend nicht für ausreichend erachtet worden. Insbesondere hat der Kläger seine Verbindlichkeiten nicht reduziert, sondern nur umgeschichtet; seine derzeitige Einkommenssituation lässt eine wirtschaftliche Konsolidierung in absehbarer Zeit nicht erwarten. Seine zögerlichen und teilweise sogar falschen Angaben zu seinen Verbindlichkeiten und seinen Vermögensverhältnissen gegenüber der Aufsichtsbehörde sind Beleg dafür, dass er entweder den Überblick über seine finanziellen Verhältnisse verloren hat oder aber dass es ihm an der für sein Amt erforderlichen Integrität auch in Krisenzeiten mangelt (vgl. Senatsbeschluss vom 17. November 2008 NotZ 130/07, ZNotP 2009, 116 sowie vom 15. November 2011 NotZ 6/10; ZNotP 2011, 33). Die vorläufige Amtsenthebung des Notars ist deshalb zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden geboten und wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 111d Satz 2 BNotO, § 154 Abs. 2 VwGO; die Wertfestsetzung ist gemäß § 111g Abs. 2 Satz 1 (hälftiger Betrag wegen Vorläufigkeit der Amtsenthebung) erfolgt.

Galke

Appl

Herrmann

Strzyz

Brose-Preuß

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