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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.03.2013, Az.: V ZB 126/12
Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde aufgrund Erledigung der Hauptsache während des Rechtsbeschwerdeverfahrens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.03.2013
Referenz: JurionRS 2013, 32937
Aktenzeichen: V ZB 126/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG München - 18.04.2012 - AZ: 872 XIV B 129/12

LG München I - 08.06.2012 - AZ: 13 T 10484/12

BGH, 01.03.2013 - V ZB 126/12

Redaktioneller Leitsatz:

Hat sich die von der zuständigen Ausländerbehörde gegen die Aufhebung der Anordnung der Abschiebehaft durch das Beschwerdegericht eingelegt Rechtsbeschwerde durch Ablauf der Befristung der ursprünglichen Haftanordnung erledigt, ist eine Fortführung des Rechtsmittels durch die Behörde mit einem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG nicht statthaft. Die Vorschrift gilt nur für ein Rechtsmittel des Betroffenen, nicht jedoch für die der beteiligten Behörde. Die bloße Beeinträchtigung von der antragstellenden Behörde zustehenden Rechte durch eine fehlerhafte Entscheidung kann das erforderliche besondere Feststellungsinteresse nicht begründen.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen den Beschluss des Landgerichts München I - 13. Zivilkammer - vom 8. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in dem Rechtsbeschwerdeverfahren notwendigen Auslagen der Betroffenen werden der Stadt Regensburg auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe

I.

1

Die Betroffene, eine vietnamesische Staatsangehörige, befand sich seit dem 23. März 2012 wegen des Verdachts des unerlaubten Aufenthalts in Untersuchungshaft. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 18. April 2012 Sicherungshaft zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von drei Monaten angeordnet. Die Abschiebungshaft wurde im Anschluss an die Untersuchungshaft, die bis zum 7. Mai 2012 andauerte, vollstreckt. Die Unterbringung erfolgte zeitweilig gemeinsam mit Untersuchungsgefangenen.

2

Auf die Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwerdegericht die Haftanordnung am 8. Juni 2012 aufgehoben und die Entlassung aus der Haft angeordnet. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die beteiligte Behörde die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und die Feststellung erreichen, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts vom 18. April 2012 zulässig und die Durchführung der Abschiebungshaft rechtmäßig war.

II.

3

Das Beschwerdegericht sieht die Haft aufgrund der konkreten Haftbedingungen als unverhältnismäßig an. § 62a Abs. 1 S. 2 AufenthG sei richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass Abschiebungshäftlinge nicht gemeinsam mit Untersuchungshäftlingen untergebracht werden dürften.

III.

4

Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht zunächst statthafte Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 1 FamFG) ist zwar frist- und formgerecht eingelegt worden (§ 71 FamFG). Sie ist aber unzulässig geworden, weil sich die Hauptsache während des Rechtsbeschwerdeverfahrens erledigt hat und das Rechtsmittelverfahren danach nur noch beschränkt auf die Kostenentscheidung fortgesetzt werden kann, nicht jedoch mit dem gestellten Feststellungsantrag nach § 62 FamFG.

5

1. Die Hauptsache hat sich während des Rechtsbeschwerdeverfahrens erledigt, weil die Haftanordnung nach Einlegung des Rechtsmittels weggefallen ist. Die Haft war für die Dauer von bis zu drei Monaten angeordnet worden, also längstens bis zum 18. Juli 2012. Seit dem Ende der Haftdauer ist eine Sachentscheidung über die Haftanordnung ausgeschlossen. Eine zulässige Beschränkung auf den Kostenpunkt hat die beteiligte Behörde trotz entsprechenden Hinweises in der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht vorgenommen.

6

2. Eine Fortführung des Rechtsmittels mit einem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG ist nicht statthaft. § 62 FamFG ist zwar grundsätzlich auch im Rechtsbeschwerdeverfahren anwendbar. Die Vorschrift gilt aber nur für ein Rechtsmittel des Betroffenen, nicht jedoch für ein Rechtsmittel der beteiligten Behörde. Die bloße Beeinträchtigung von auch der antragstellenden Behörde zustehenden - Rechten im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG durch eine fehlerhafte Entscheidung vermag das besondere Feststellungsinteresse nicht zu begründen (ausführlich zum Ganzen Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 V ZB 22/12, zur Veröffentlichung bestimmt).

IV.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83, § 430 FamFG, Art. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO in Verbindung mit § 30 Abs. 2 KostO.

Stresemann

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Brückner

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