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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.02.2013, Az.: IX ZB 94/11
Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde zur Herbeiführung einer Begründungsergänzung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.02.2013
Referenz: JurionRS 2013, 33029
Aktenzeichen: IX ZB 94/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Münster - 14.06.2010 - AZ: 84 IN 74/05

LG Münster - 27.01.2011 - AZ: 5 T 455/10

BGH - 22.11.2012 - AZ: IX ZB 94/11

Rechtsgrundlage:

Art. 103 Abs. 1 GG

BGH, 28.02.2013 - IX ZB 94/11

Redaktioneller Leitsatz:

Weder aus § 321a Abs. 4 S. 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 577 Abs. 6 S. 3 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

am 28. Februar 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 22. November 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]). Der Senat hat in dem Beschluss vom 22. November 2012 die von der Anhörungsrüge des Schuldners umfassten Angriffe der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Rechtsbeschwerdegrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde verwerfenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende Begründung (§ 577 Abs. 6 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; vom 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03; siehe ferner BGH, Beschluss vom 19. Januar 2004 - II ZR 108/02, WM 2004, 1894, 1895); Entsprechendes gilt für das Rechtsbeschwerdeverfahren (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 223/04, FamRZ 2006, 408 mwN; BGH, Beschluss vom 10. November 2005 - IX ZB 264/04, nv).

Kayser

Raebel

Pape

Grupp

Möhring

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