Beschl. v. 28.02.2013, Az.: III ZB 58/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Nürtingen - 15.02.2012 - AZ: 45 C 1967/09
LG Stuttgart - 22.06.2012 - AZ: 19 T 158/12
Rechtsgrundlage:
BGH, 28.02.2013 - III ZB 58/12
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert
beschlossen:
Tenor:
Der Senatsbeschluss vom 30. Januar 2013 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen eines offenbaren Schreibfehlers wie folgt berichtigt:
Im Tenor wird die den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Stuttgart betreffende Datumsangabe "19. Juni 2012" durch die Datumsangabe "22. Juni 2012" ersetzt.
Schlick
Herrmann
Hucke
Tombrink
Remmert
Korrekturbeschluss zu
BGH - 30.01.2013 - AZ: III ZB 58/12
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