Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.02.2013, Az.: III ZB 58/12
Berichtigung einer Entscheidung wegen eines offenbaren Schreibfehlers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.02.2013
Referenz: JurionRS 2013, 33217
Aktenzeichen: III ZB 58/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Nürtingen - 15.02.2012 - AZ: 45 C 1967/09

LG Stuttgart - 22.06.2012 - AZ: 19 T 158/12

BGH - 30.01.2013 - AZ: III ZB 58/12

Rechtsgrundlage:

§ 319 Abs. 1 ZPO

BGH, 28.02.2013 - III ZB 58/12

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert

beschlossen:

Tenor:

Der Senatsbeschluss vom 30. Januar 2013 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen eines offenbaren Schreibfehlers wie folgt berichtigt:

Im Tenor wird die den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Stuttgart betreffende Datumsangabe "19. Juni 2012" durch die Datumsangabe "22. Juni 2012" ersetzt.

Schlick

Herrmann

Hucke

Tombrink

Remmert

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.