Beschl. v. 27.02.2013, Az.: VI ZA 2/13
Rechtsgrundlage:
BGH, 27.02.2013 - VI ZA 2/13
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Hemmung der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 199 BGB hindert lediglich, dass die Verjährungsfrist (weiter-) läuft, verlängert aber nicht zusätzlich zur Hemmung die Verjährungsfrist um den Zeitraum, während dessen der Lauf gehemmt ist.
Galke
Zoll
Diederichsen
Pauge
von Pentz
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.