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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.02.2013, Az.: VI ZA 2/13
Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.02.2013
Referenz: JurionRS 2013, 32587
Aktenzeichen: VI ZA 2/13
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 114 Satz 1 ZPO

BGH, 27.02.2013 - VI ZA 2/13

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Hemmung der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 199 BGB hindert lediglich, dass die Verjährungsfrist (weiter-) läuft, verlängert aber nicht zusätzlich zur Hemmung die Verjährungsfrist um den Zeitraum, während dessen der Lauf gehemmt ist.

Galke

Zoll

Diederichsen

Pauge

von Pentz

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