Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.02.2013, Az.: IV ZR 207/12
Zurückweisung einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.02.2013
Referenz: JurionRS 2013, 32806
Aktenzeichen: IV ZR 207/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Oldenburg - 24.09.2009 - AZ: 9 O 1710/08

OLG Oldenburg - 12.01.2010 - AZ: 12 U 67/09

BGH - 05.10.2010 - AZ: IV ZR 30/10

OLG Oldenburg - 29.05.2012 - AZ: 12 U 67/09

BGH - 19.12.2012 - AZ: IV ZR 207/12

Rechtsgrundlage:

§ 552a ZPO

Fundstellen:

ErbR 2013, 184-185

ErbStB 2013, 247

ZEV 2013, 8

BGH, 26.02.2013 - IV ZR 207/12

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 26. Februar 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. Mai 2012 wird gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 19. Dezember 2012 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat.

2

II. Die Ausführungen im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 15. Februar 2013 geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Ein Grund für die Zulassung der Revision ist auch weiterhin nicht ersichtlich. Der Senat hat die maßgeblichen rechtlichen Grundsätze in seinem Beschluss vom 5. Oktober 2010 (IV ZR 30/10, ZEV 2011, 254) im Einzelnen dargelegt, an denen festzuhalten ist. Insbesondere der von der Revision vorgebrachte Aspekt der beiderseits interessengerechten Vertragsauslegung stützt das vom Senat gefundene Ergebnis. Der Beklagte ist lediglich zu Pflegeleistungen im häuslichen Bereich der Klägerin im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet, und muss sich nicht an finanziellen Lasten beteiligen, die mit einem Umzug der Klägerin in ein Alten- und Pflegeheim und dem damit verbundenen Wegfall seiner Pflegeverpflichtung verbunden sind. Die Klägerin ihrerseits ist in de r Lage, wegen Unmöglichkeit vom Erbvertrag zurückzutreten, wenn die vom Beklagten geschuldete Pflegeverpflichtung nicht mehr erbracht werden kann, so dass sie bezüglich der Verfügung über ihren Nachlass wieder frei wird. Ob ein Rücktritt des Erblassers auc h dann noch in Betracht kommt, wenn der Verpflichtete über lange Zeit Pflegeleistungen erbracht hat und der Erblasser sich nur noch für kurze Zeit bis zu seinem Ableben in einem Pflegeheim aufhält, muss hier ebenso wenig entschieden werden wie die Frage, ob und inwieweit dem Verpflichteten bei einem berechtigten Rücktritt vom Erbvertrag ein finanzieller Ausgleichsanspruch für die erbrachten Pflegeleistungen zusteh en kann. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor, da der Beklagte zu keinem Zeitpunkt Pflegele istungen erbracht hat. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht die Leistungspflicht des Beklagten zutreffend bestimmt und nach sachverständiger Beratung Unmöglichkeit der geschuldeten Pflegeleistung angenommen. Dagegen ist revisionsrechtlich nich ts zu erinnern.

Mayen

Harsdorf -Gebhardt

Dr. Karczewski

Lehmann

Dr. Brockmöller

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.