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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.02.2013, Az.: IX ZR 13/12
Berichtigung eines Urteils wegen offensichtlicher Unrichtigkeit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.02.2013
Referenz: JurionRS 2013, 32653
Aktenzeichen: IX ZR 13/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG München - 23.03.2011 - AZ: 132 C 23454/10

LG München I - 15.12.2011 - AZ: 6 S 9752/11

BGH - 10.01.2013 - AZ: IX ZR 13/12

Rechtsgrundlage:

§ 319 Abs. 1 ZPO

BGH, 25.02.2013 - IX ZR 13/12

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill und die Richterinnen Lohmann und Möhring

am 25. Februar 2013 beschlossen:

Tenor:

Das am 10. Januar 2013 verkündete Urteil des Senats wird in den Gründen wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:

Im ersten Satz der Rn. 23 heißt es richtig "aufgrund einer mittelbaren Zahlung durch einen Schuldner der Schuldnerin"

anstatt "aufgrund einer mittelbaren Zahlung durch einen Gläubiger der Schuldnerin".

Kayser

Raebel

Vill

Lohmann

Möhring

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