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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.02.2013, Az.: III ZR 94/12
Anspruch auf Schadensersatz gegen ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen wegen potentieller Falschbewertung von Inhaberschuldverschreibungen; Ursächlichkeit eines unrichtigen Testats für die Anlageentscheidung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 21.02.2013
Referenz: JurionRS 2013, 32584
Aktenzeichen: III ZR 94/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Leipzig - 05.08.2011 - AZ: 4 O 1388/11

OLG Dresden - 29.02.2012 - AZ: 8 U 1286/11

BGH, 21.02.2013 - III ZR 94/12

Redaktioneller Leitsatz:

Die tatsächliche Vermutung, dass es dem Anleger für seine Entscheidung auf die Richtigkeit aller wesentlichen Prospektangaben ankommt, erfasst Feststellungen in einem veröffentlichten Wirtschaftsprüfertestat grundsätzlich auch dann, wenn es sich auf einen abgelaufenen Stichtag bezieht. Denn ein solcher Bestätigungsvermerk begründet zumindest das Vertrauen, dass die Anlage in dem bestätigten Umfang zu dem maßgeblichen Zeitpunkt keine Mängel aufwies, die zur Verweigerung oder Einschränkung des Testats hätten führen müssen.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. Februar 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Klage in Höhe von 21.500 € nebst Zinsen in dem Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 5. August 2011 zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Beklagte ist Geschäftsführer des Wirtschaftsprüfungsunternehmens C. GmbH. Von ihm verlangt der Kläger Schadensersatz wegen zweier seinem Vortrag zufolge unrichtiger Testate, die die C. GmbH der Wohnungsbaugesellschaft L. AG (künftig: WBG L) erteilte. Der Kläger erwarb am 19. August 2004 Inhaberschuldverschreibungen dieser Gesellschaft über insgesamt 4.000 €. Am 14. Oktober 2004 tauschte er zuvor erworbene Inhaberschuldverschreibungen der WBG L im Nennwert von 7.500 € um. In den Emissionsprospekten über die neu bezogenen Schuldverschreibungen war ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk der C. GmbH vom 25. Juni 2003 über den Jahresabschluss 2002 und den Lagebericht abgedruckt, den der Beklagte unterzeichnet hatte. Am 9. August 2005 erwarb der Kläger zusätzliche Inhaberschuldverschreibungen im Nennwert von insgesamt 10.000 € aus einer später herausgegebenen weiteren Serie. Im Emissionsprospekt für diese Tranche war ein wiederum uneingeschränkt erteiltes, von dem Beklagten unterzeichnetes Prüftestat der C. GmbH vom 29. Juni 2004 für das Geschäftsjahr 2003 und den Lagebericht wiedergegeben. Am 1. September 2006 wurde über das Vermögen der WBG L das Insolvenzverfahren eröffnet.

2

Der Kläger macht geltend, die Prüftestate hätten nicht erteilt werden dürfen. Insbesondere sei keine risikoorientierte Prüfungsstrategie angewandt worden, obgleich dem Beklagten die erhebliche Risikolage der Gesellschaft bekannt gewesen sei. Auch im Übrigen sei die Prüfung unzureichend gewesen. Ansonsten wären die desolate Finanzlage der WBG L und das Schneeballsystem, nach dem sie gearbeitet habe, aufgedeckt worden. Der Beklagte habe insoweit mindestens bedingt vorsätzlich gehandelt. Hätte er die Jahresabschlüsse der WBG L und die Lageberichte nicht uneingeschränkt bestätigt, hätte er, der Kläger, die wertlosen Inhaberschuldverschreibungen nicht erworben.

3

Weiterhin hat er behauptet, er habe die am 19. August 2004 erworbenen Inhaberschuldverschreibungen am 1. April 2005 in solche einer anderen Tranche umgetauscht.

4

Seine auf Ersatz von insgesamt 21.500 € nebst Zinsen und Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht durch einen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die zulässige Revision ist überwiegend begründet. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

I.

6

Das Berufungsgericht hat in seinem der angefochtenen Entscheidung vorangegangenen Hinweisbeschluss ausgeführt, der Beklagte oder die von ihm vertretene C. GmbH hafteten nicht unter dem Gesichtspunkt eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Prospekthaftungsansprüche könne der Kläger ebenfalls nicht geltend machen. Allein durch ihre in den Prospekten veröffentlichten Bestätigungsvermerke vom 25. Juni 2003 und vom 29. Juni 2004 sei die C. GmbH nicht dergestalt als Kontrollorgan in das Kapitalanlagesystem als solches eingebunden gewesen, dass es gerechtfertigt wäre, den Beklagten einer prospektmäßigen Vertrauenshaftung hinsichtlich der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens in der Folgezeit zu unterwerfen. Soweit eine - auf ihm zurechenbare Prospektaussagen beschränkte - Haftung des Wirtschaftsprüfers als Garant in Betracht komme, könne dahinstehen, ob ein in einen Prospekt aufgenommenes Testat eine solche Einstandspflicht auslösen könne. Eine solche Garantenhaftung scheide vorliegend jedenfalls mangels der erforderlichen Kausalität aus. Zudem habe der Beklagte keine eigene Prospekterklärung, sondern nur ein Prüftestat im Namen der C. GmbH abgegeben.

7

Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgehe, dass der Beklagte die uneingeschränkten Bestätigungsvermerke in vorsätzlich sittenwidriger Weise erstellt habe und die jeweiligen Prospekte dem Kläger zum Zeitpunkt seiner Anlageentscheidungen vorgelegen hätten, komme ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB mangels haftungsbegründender Kausalität nicht in Betracht. Zwar spreche nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Lebenserfahrung im Ausgangspunkt für die (Mit-)Ursächlichkeit eines unrichtigen Testats für den Investitionsentschluss eines Anlegers. Es könne vorliegend aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass zum Zeitpunkt der Anlageentscheidungen in den Jahren 2004 und 2005 schon mehr als anderthalb Jahre seit den Stichtagen des jeweiligen Testats vergangen gewesen seien. Die stichtagsbezogenen Bestätigungsvermerke des Beklagten hätten in erster Linie eine Bewertung der Angaben für das jeweils abgelaufene Jahr und allenfalls noch eine Bewertung der Prognosen des Lageberichts für das folgende Geschäftsjahr enthalten. Bereits § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG und § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG könne die Vorstellung des Gesetzgebers entnommen werden, dass Wertpapierinformationen, die mehr als ein Jahr zurücklägen, keine ausreichend verlässliche Grundlage für Anlageentscheidungen mehr bilden könnten. Danach sei davon auszugehen, dass ein Testat im Regelfall nur solange auf die Entscheidung potentieller Anleger ausstrahle, bis mit der Erstellung eines neuen Bestätigungsvermerks zu rechnen sei.

8

Den Vortrag des Klägers zu dem späteren Umtausch der am 19. August 2004 erworbenen Inhaberschuldverschreibungen habe das Landgericht zu Recht gemäß § 296 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

9

Der auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Anspruch bestehe auch deshalb nicht, weil diese Kosten bereits von der Rechtsschutzversicherung des Klägers beglichen worden seien, so dass die etwaige Ersatzforderung gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf den Versicherer übergegangen sei. Dass dieser den Anspruch an den Kläger abgetreten oder ihn zur Geltendmachung der Forderung ermächtigt habe, sei nicht vorgetragen worden.

II.

10

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.

11

1. Nicht zu bemängeln sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts, soweit es Ansprüche des Klägers auf der Grundlage eines Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter und einer Prospekthaftung verneint hat. Zu Unrecht macht die Revision geltend, der Beklagte könne aus Prospekthaftung im engeren Sinne in Anspruch genommen werden. Eine solche Haftung käme vorliegend nur unter dem Aspekt einer "Garantenstellung" als berufsmäßiger Sachkenner (Wirtschaftsprüfer) in Betracht, der durch seine Mitwirkung an der Prospektgestaltung nach außen hin in Erscheinung getreten ist. Garant in diesem Sinne ist vorliegend jedoch (nur) die C. GmbH selbst (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage in der Sache III ZR 139/12) und nicht (auch) der Beklagte als deren Geschäftsführer. Der Beklagte könnte nur unter den Voraussetzungen einer Prospekthaftung im weiteren Sinne (§ 311 Abs. 3 BGB) persönlich in Anspruch genommen werden. Hierzu ist jedoch nichts vorgetragen.

12

2. Hingegen lässt sich mit den weiteren Erwägungen der Vorinstanz die Klageabweisung hinsichtlich der Hauptforderung nicht begründen. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand und den hierzu getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1, § 264a Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB und gemäß § 826 BGB nicht auszuschließen.

13

a) Das Berufungsgericht hat unterstellt, dass der Beklagte die uneingeschränkten Bestätigungsvermerke nicht hätte erteilen dürfen und er hierbei in vorsätzlicher, sittenwidriger Weise handelte. Dementsprechend ist dies auch in der Revisionsinstanz der Entscheidung zugrunde zu legen.

14

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung des Beklagten für die Entscheidungen des Klägers, die Inhaberschuldverschreibungen zu erwerben, nicht auszuschließen. Mit Recht hat die Vorinstanz hervorgehoben, die Lebenserfahrung spreche dafür, dass ein Prospektfehler ursächlich für den Entschluss zum Erwerb der Anlage sei (so die st. Rspr., z.B. Senatsbeschluss vom 9. April 2009 - III ZR 89/08, [...] Rn. 8; Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05, NJW-RR 2007, 1329 Rn. 21; BGH, Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, WM 2012, 1184 Rn. 30; vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Rn. 23; vom 2. Juni 2008 - II ZR 210/06, BGHZ 177, 25 Rn. 19 und vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 16 jew. mwN). Diese auf Tatsachenerfahrung beruhende Vermutung gilt für die quasivertragliche Prospekthaftung und für Schadensersatzansprüche wegen falscher Prospektangaben auf deliktischer Grundlage gleichermaßen (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, NJW 1994, 512, 514). Nicht beizutreten vermag der Senat jedoch der Ansicht des Berufungsgerichts, die Bestätigungsvermerke zu den Stichtagen 31. Dezember 2002 und 31. Dezember 2003 könnten keine Vertrauensgrundlage für die in den zweiten Jahreshälften 2004 und 2005 getroffenen Entscheidungen über den Erwerb der Inhaberschuldverschreibungen sein, da zwischenzeitlich mit jeweils neuen Jahresabschlusstestaten zu rechnen gewesen sei.

15

aa) Der Senat hat in seinem Urteil vom 15. Dezember 2005 (III ZR 424/04, NJW-RR 2006, 611 Rn. 26) zwar im Hinblick auf eine etwaige "Aktualisierungspflicht" ausgeführt, der Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers sei in seiner Reichweite begrenzt, weil er auf einen bestimmten Stichtag bezogen sei. Vertrauensbegründende Aussagen über die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens in der Zukunft könne das Testat des Wirtschaftsprüfers - für den durchschnittlichen Anlageinteressenten erkennbar - nicht enthalten. Jedoch hat der Senat in dieser Entscheidung auch hervorgehoben, es lasse sich nicht sagen, dass die in dem Prospekt wiedergegebenen Aussagen des dort beklagten Wirtschaftsprüfungsunternehmens wegen des Bezugs auf einen bereits abgelaufenen Stichtag für die Anleger zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anlage bedeutungslos gewesen seien (aaO Rn. 22).

16

Hiernach ist in der vorliegenden Fallgestaltung nicht davon auszugehen, dass die Bestätigungsvermerke vom 25. Juni 2003 und 29. Juni 2004 zu den Stichtagen der Jahresabschlüsse für 2002 und 2003 keine Bedeutung mehr für die 2004 und 2005 gefassten Erwerbsentschlüsse des Klägers gehabt haben konnten. Dieser sah sich nicht in seinen Erwartungen getäuscht, wie sich einzelne Faktoren nach den jeweiligen Stichtagen entwickelten und die Wirtschaftslage der WBG L beeinflussten. Nur insoweit konnten die Testate wegen ihrer auf den Prüfungszeitraum begrenzten Aussagekraft kein Vertrauen verschaffen. Vielmehr geht es um -nach dem Vortrag des Klägers fehlerhafte -Feststellungen des Beklagten zu Tatsachen, die vor den Prüfungsstichtagen lagen und die Gegenstand der Prüfungen sowie der Bestätigungsvermerke waren. Die tatsächliche Vermutung, dass es dem Anleger für seine Entscheidung auf die Richtigkeit aller wesentlichen Prospektangaben ankommt, erfasst solche Feststellungen in einem veröffentlichten Wirtschaftsprüfertestat grundsätzlich auch dann, wenn es sich auf einen abgelaufenen Stichtag bezieht. Ein solcher Bestätigungsvermerk begründet zumindest das Vertrauen, dass die Anlage in dem bestätigten Umfang zu dem maßgeblichen Zeitpunkt keine Mängel aufwies, die zur Verweigerung oder Einschränkung des Testats hätten führen müssen. Auch wenn bis zur Anlageentscheidung mit der zwischenzeitlichen Erstellung eines neuen Testats zu rechnen gewesen sein mag, wirkt dieses Vertrauen insoweit fort, als der Anleger nur mit einer seither eingetretenen Veränderung der Verhältnisse rechnen muss, nicht aber damit, dass zu dem für den im Prospekt wiedergegebenen Bestätigungsvermerk maßgeblichen Prüfungszeitpunkt strukturelle Mängel der Anlage bestanden, die sich noch auswirken. Erst wenn, was hier aber nicht der Fall ist, zwischen dem Prüfungsstichtag und dem Anlageentschluss eine so lange Zeit verstrichen ist, dass mit wesentlichen, auch die Grundlagen des Unternehmens erfassenden Änderungen der Verhältnisse gerechnet werden muss, kann die durch Lebenserfahrung begründete Vermutung der Ursächlichkeit des unrichtigen Bestätigungsvermerks für die Anlageentscheidung nicht mehr eingreifen.

17

bb) Aus den aufgrund des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) mit Wirkung zum 1. Juni 2012 außer Kraft getretenen § 44 BörsG und § 13 des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes (VerkProspG) folgt nichts anderes. Zwar begrenzte § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG, den auch § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG unter Maßgaben in Bezug nahm, die Haftung der Prospektverantwortlichen auf Erwerbsgeschäfte, die nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlossen wurden (siehe jetzt § 21 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierprospektgesetzes -WpPG und § 21 Abs. 1 Satz 1 des Vermögensanlagengesetzes -VermAnlG). Diese Befristung gilt jedoch jedenfalls für Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlungen nicht (§ 47 Abs. 2 BörsG; siehe jetzt § 21 Abs. 5 Satz 2 VermAnlG und § 25 Abs. 2 WpPG; diese Sichtweise liegt auch dem Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 2013 - VI ZR 386/11, zur Veröffentlichung vorgesehen, zugrunde). Diesen Vorschriften, die allein auf eine Rückabwicklung des Erwerbsgeschäfts gerichtet sind (siehe dazu BGH, Urteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, WM 2012, 2147 Rn. 1, 18; Regierungsbegründung des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland, BT-Drucks. 13/8933 S. 78), lässt sich nichts dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber - entgegen den tatsächlichen Verhältnissen (siehe oben aa) - generell und damit auch für auf Vorsatz beruhende deliktische Schadensersatzansprüche von einem auf kurze Dauer begrenzten Vertrauen in die Richtigkeit von Emissionsprospekten ausgegangen ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach § 47 Abs. 2 BörsG (siehe jetzt § 21 Abs. 5 Satz 2 VermAnlG und § 25 Abs. 2 WpPG) "weitergehende" Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben werden konnten, unberührt blieben (vgl. im Übrigen auch Regierungsbegründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittlerund Vermögensanlagenrechts, BT-Drucks. 17/6051 S. 36).

18

c) Ob das Berufungsgericht zu Recht die Auffassung des Landgerichts gebilligt hat, die Behauptung des Klägers, er habe die am 19. August 2004 erworbenen Inhaberschuldverschreibungen zum 1. April 2005 in andere Schuldverschreibungen umgetauscht, sei gemäß § 296 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, kann auf sich beruhen. Hierauf kommt es nicht an, weil nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand dem Kläger der geltend gemachte Schaden bereits durch den Erwerb der Inhaberschuldverschreibungen im Jahr 2004 infolge des unrichtigen Bestätigungsvermerks vom 25. Juni 2003 entstanden ist.

19

3. Nicht zu beanstanden ist die teilweise Klageabweisung wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Revision erhebt insoweit gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts auch keine Rügen.

20

4. Da im Übrigen zur abschließenden Prüfung der geltend gemachten Ansprüche weitere Feststellungen erforderlich sind, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif und daher unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO).

Schlick

Herrmann

Hucke

Tombrink

Remmert

Von Rechts wegen

Verkündet am: 21. Februar 2013

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