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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.02.2013, Az.: III ZB 40/12
Berichtigung eines Urteils im Datumsbereich
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.02.2013
Referenz: JurionRS 2013, 32583
Aktenzeichen: III ZB 40/12
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 319 Abs. 1 ZPO

BGH, 21.02.2013 - III ZB 40/12

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Senats vom 30. Januar 2013 wird nach § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass das Datum des angefochtenen Beschlusses des Kammergerichts im Tenor und auf Seite 4 in der Randnummer 5 nicht "26. März 2012", sondern "4. Juni 2012" lautet.

Schlick

Wöstmann

Seiters

Tombrink

Remmert

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