Beschl. v. 21.02.2013, Az.: III ZB 40/12
Rechtsgrundlage:
BGH, 21.02.2013 - III ZB 40/12
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Senats vom 30. Januar 2013 wird nach § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass das Datum des angefochtenen Beschlusses des Kammergerichts im Tenor und auf Seite 4 in der Randnummer 5 nicht "26. März 2012", sondern "4. Juni 2012" lautet.
Schlick
Wöstmann
Seiters
Tombrink
Remmert
Korrekturbeschluss zu
BGH - 30.01.2013 - AZ: III ZB 40/12
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