Beschl. v. 21.02.2013, Az.: 3 StR 2/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Aurich - 17.07.2012
Verfahrensgegenstand:
Schwerer Raub u.a.
BGH, 21.02.2013 - 3 StR 2/13
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2013 gemäß § 46 StPO beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 17. Juli 2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Das Schreiben des Angeklagten vom 23. Oktober 2012 kann sinnvollerweise nur als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung d er Revisionsbegründungsfrist verstanden werden. Dieser ist indes schon deshalb unzulässig, weil die versäumte Handlung innerhalb der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nicht in der vorgeschriebenen Form nachgeholt worden ist.
Tolksdorf
Hubert
Schäfer
Mayer
Spaniol
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