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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.02.2013, Az.: 1 StR 606/12
Verwerfung einer Revision mangels Rechtsfehlers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.02.2013
Referenz: JurionRS 2013, 32256
Aktenzeichen: 1 StR 606/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hagen - 22.05.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

1.: gewerbsmäßige Steuerhehlerei u.a.
2.: Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei

BGH, 19.02.2013 - 1 StR 606/12

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 22. Mai 2012 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Erwartung weiterer Straftaten des Angeklagten K. und dementsprechend die Ablehnung einer günstigen Kriminalprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) begründet, sind im Ergebnis rechtsfehlerfrei.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Nack

Wahl

Rothfuß

Jäger

Radtke

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