Beschl. v. 19.02.2013, Az.: 1 StR 606/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hagen - 22.05.2012
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
1.: gewerbsmäßige Steuerhehlerei u.a.
2.: Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei
BGH, 19.02.2013 - 1 StR 606/12
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2013 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 22. Mai 2012 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Erwartung weiterer Straftaten des Angeklagten K. und dementsprechend die Ablehnung einer günstigen Kriminalprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) begründet, sind im Ergebnis rechtsfehlerfrei.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Nack
Wahl
Rothfuß
Jäger
Radtke
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