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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.02.2013, Az.: III ZR 126/12
Entscheidungserheblichkeit der Frage nach der Anwendbarkeit der Regeln über den gestörten Gesamtschuldnerausgleich auf die Haftung nach § 839 Abs. 1 BGB
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.02.2013
Referenz: JurionRS 2013, 32405
Aktenzeichen: III ZR 126/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stade - 26.01.2011 - AZ: 5 O 384/09

OLG Celle - 29.03.2012 - AZ: 16 U 47/11

BGH, 14.02.2013 - III ZR 126/12

Redaktioneller Leitsatz:

Die Grundsatzfrage, ob und inwieweit im Rahmen der Haftung nach § 839 Abs. 1 BGB die Regeln über den gestörten Gesamtschuldnerausgleich anwendbar sein können, ist nicht entscheidungserheblich ist, wenn es eine Partei verabsäumt hat, ihr zustehende Ersatzansprüche vollumfänglich geltend zu machen und sich damit der Möglichkeit begeben hat, auf andere Weise Ersatz zu erlangen.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. März 2012 - 16 U 47/11 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 354.064,34 €

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Es ist schon nicht hinreichend erkennbar, dass die von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob und inwieweit im Rahmen der Haftung nach § 839 Abs. 1 BGB die Regeln über den gestörten Gesamtschuldnerausgleich anwendbar sein können, entscheidungserheblich ist. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin es verabsäumt hat, ihr zustehende Ersatzansprüche (vollumfänglich) geltend zu machen und sich damit der Möglichkeit begeben hat, auf andere Weise Ersatz zu erlangen (vgl. Staudinger/Wöstmann, BGB, Neubearb., 2013, § 839 Rn. 297 f).

3

Dieses Versäumnis betrifft insbesondere deliktische Ersatzansprüche der Klägerin gegen die Schiffsbesatzung der "MS T. " und einen deliktischen - über die in dem Vergleich vom 20. November 2008 vereinbarte Höhe hinausgehenden - Anspruch gegen den Reeder der "MS T. " nach § 735 HGB beziehungsweise Artikel 3 des Internationalen Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen (IÜZ). Die Bestimmungen des § 736 Abs. 1 HGB und des Artikel 4 Abs.1, 2 IÜZ, in denen die Haftung der Reeder der beteiligten Schiffe auf den Anteil des jeweiligen Verschuldens begrenzt wird, gelten weder zugunsten der Besatzungsmitglieder der "MS T. " (vgl. hierzu Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., § 735 HGB Rn. 38) noch im Verhältnis des Reeders der "MS T. " zur Beklagten als - unterstellt - weiterem Verursacher des Schadensereignisses (vgl. Rabe aaO § 736 HGB Rn. 5).

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Schlick

Wöstmann

Seiters

Tombrink

Remmert

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