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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.02.2013, Az.: V ZB 202/12
Zurückweisung einer Erinnerung mangels Begründetheit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.02.2013
Referenz: JurionRS 2013, 10616
Aktenzeichen: V ZB 202/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Calw - 28.03.2012 - AZ: 8 C 5/11

LG Tübingen - 21.08.2012 - AZ: 1 S 90/12

BGH, 13.02.2013 - V ZB 202/12

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele

beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2012 (Rechnungsdatum 4. Dezember 2012 / Kassenzeichen 780012148959) wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenansatz erfolgte zu Recht; insbesondere ist die Vorlage des - gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaften - Rechtsmittels durch das Landgericht nicht zu beanstanden. Eine andere Beurteilung wäre zwar in Betracht gekommen, wenn die Klägerin glaubhaft gemacht hätte, dass sie das Landgericht gebeten hatte, von einer Vorlage an den Bundesgerichtshof abzusehen; die ihr hierzu eingeräumte Gelegenheit hat sie jedoch nicht genutzt.

Stresemann

Lemke

Schmidt-Räntsch

Czub

Kazele

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