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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.02.2013, Az.: 5 StR 631/12
Strafrahmenverschiebung nur für den Fall bzw. Tat der geleisteten Aufklärungshilfe bei Vorhandensein von mehreren verfahrensgegenständlichen Taten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.02.2013
Referenz: JurionRS 2013, 32149
Aktenzeichen: 5 StR 631/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 25.06.2012

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer Raub u.a.

BGH, 12.02.2013 - 5 StR 631/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten A. :

Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere den Ausführungen zu vier nicht verfahrensgegenständlichen Taten (UA S. 33 ff.), dass die Strafkammer dem Angeklagten A. nach der allein zu Fall 1 geleisteten Aufklärungshilfe nur für diesen Fall eine Strafrahmenverschiebung nach § 46b Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 1 StGB gewähren wollte. Hierin ist eine - im Übrigen höchst naheliegende - Ermessensentscheidung zu sehen.

Basdorf

Sander

Schneider

Dölp

König

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