Beschl. v. 12.02.2013, Az.: 5 StR 631/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 25.06.2012
Verfahrensgegenstand:
Besonders schwerer Raub u.a.
BGH, 12.02.2013 - 5 StR 631/12
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2013 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten A. :
Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere den Ausführungen zu vier nicht verfahrensgegenständlichen Taten (UA S. 33 ff.), dass die Strafkammer dem Angeklagten A. nach der allein zu Fall 1 geleisteten Aufklärungshilfe nur für diesen Fall eine Strafrahmenverschiebung nach § 46b Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 1 StGB gewähren wollte. Hierin ist eine - im Übrigen höchst naheliegende - Ermessensentscheidung zu sehen.
Basdorf
Sander
Schneider
Dölp
König
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