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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.02.2013, Az.: 2 StR 600/11
Ansetzen einer Gebühr i.S.d. § 19 Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.02.2013
Referenz: JurionRS 2013, 32424
Aktenzeichen: 2 StR 600/11
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlagen:

§ 3 Abs. 2 GKG

§ 19 Abs. 2 S. 4 GKG

§ 10 KostVfG

Verfahrensgegenstand:

Mord

BGH, 12.02.2013 - 2 StR 600/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 22. Mai 2012 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet.

2

Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat zu Recht eine Gebühr in Höhe von 1.800 € angesetzt (§ 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG). Von ihr war auch nicht gemäß § 10 KostVfG. abzusehen, weil der Verurteilte wie dem Urteilsspruch zu entnehmen war über Vermögen verfügt. Eine Ungleichbehandlung gegenüber deutschen Verurteilten liegt darin nicht. Entscheidungen über Festsetzungen von Kosten ihnen gegenüber erfolgen nach den gleichen Grundsätzen.

Becker

Fischer

Berger

Krehl

Eschelbach

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