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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.02.2013, Az.: 2 StR 536/12
Begründung der Besorgnis der Befangenheit aus Äußerungen einer Kammer hinsichtlich der Bezeichnung eines Verteidigerverhaltens als unverschämt
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.02.2013
Referenz: JurionRS 2013, 32419
Aktenzeichen: 2 StR 536/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 20.07.2012

Rechtsgrundlage:

§ 338 Nr. 3 StPO

Fundstelle:

NStZ-RR 2015, 66

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 12.02.2013 - 2 StR 536/12

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Februar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Juli 2012 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zu der von dem Angeklagten E. gemäß § 338 Nr. 3 StPO erhobenen Rüge:

Die Bemerkungen der Kammer in ihrem Beschluss vom 23. April 2012 zu den Ausführungen des Verteidigers des Mitangeklagten B. , diese seinen "unverschämt", hätten "nötigenden Charakter", gingen über "zulässiges Verteidigungsverhalten hinaus" und sollten "Anlass zu einer entschuldigenden Erklärung" geben, stellten zwar keine der Prozesssituation angemessene Reaktion dar. Sie waren aber im Ergebnis nicht geeignet, aus Sicht des Angeklagten E. die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

Fischer

Schmitt

Berger

Krehl

Eschelbach

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