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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.02.2013, Az.: 3 StR 468/12
Zusammenhang zwischen der abgeurteilten Tat und dem Hang zum übermäßigen Konsum von Rauschmitteln als Voraussetzung des § 64 StGB i.R.e. gefährlichen Körperverletzung; Vorliegen einer zivilrechtlichen gesamtschuldnerischen Haftung als Mittäter bei Zurechnung des Tatbeitrags i.R.d. Adhäsionsverfahrens (hier: Fußtritte gegen den Kopf eines Geschädigten)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.02.2013
Referenz: JurionRS 2013, 33642
Aktenzeichen: 3 StR 468/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Osnabrück - 25.04.2012

Fundstelle:

StV 2014, 269

Verfahrensgegenstand:

Gefährlicher Körperverletzung

BGH, 07.02.2013 - 3 StR 468/12

Amtlicher Leitsatz:

StGB § 145a Satz 1, § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, Satz 2

  1. 1.

    Die Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht setzt voraus, dass die Weisung eindeutig und so fest umrissen ist, wie dies vom Tatbestand einer Strafnorm zu verlangen ist.

  2. 2.

    Diesen Anforderungen genügen die Weisung, keinen Kontakt zu Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren aufzunehmen, sowie das Verbot, sich an Orten wie Kinderspielplätzen, Kindergärten, Schulen u.a. aufzuhalten, an denen sich üblicherweise Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren befinden.

  3. 3.

    Die Weisung, keinen Kontakt zu Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren aufzunehmen, untersagt es dem Verurteilten, aus eigenem Antrieb und aktiv einen unmittelbaren Kontakt zu einem Mitglied der genannten Personengruppe herzustellen.

Redaktioneller Leitsatz:

Es ist ist nicht erforderlich, dass der Hang zu übermäßigem Konsum von Rauschmitteln die alleinige Ursache für die Anlasstat ist. Vielmehr ist ein solcher Zusammenhang auch dann zu bejahen, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat und dies bei unverändertem Suchtverhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 309).

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. Februar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 25. April 2012, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

    1. a)

      im Ausspruch über die Gesamtstrafe,

    2. b)

      soweit die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist, sowie

    3. c)

      im Adhäsionsausspruch. Von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge wird abgesehen.

      Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

    Im verbleibenden Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt sowie hinsichtlich beider Nebenkläger Adhäsionsentscheidungen getroffen. Das auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel des Beschwerdeführers hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat aus den beiden - rechtsfehlerfrei bemessenen - Einzelstrafen für die verfahrensgegenständlichen Taten sowie unter Einbeziehung einer zweimonatigen Freiheitsstrafe wegen Sachbeschädigung aus dem Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 24. Januar 2012 (Az. 207 Ds [602 Js 46345/11] 815/11) eine -mit Blick auf die einbezogene Strafe nachträgliche -Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. Der Senat kann nicht ausschließen, dass dabei in rechtsfehlerhafter Weise die Einbeziehung der Strafe aus einem weiteren Urteil des Amtsgerichts Osnabrück unterblieben ist. Denn ausweislich der Feststellungen hat dieses Gericht den Angeklagten ebenfalls am 24. Januar 2012 unter dem gleichen Aktenzeichen zu einer - weiteren - Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, wobei - wenn diese Daten zutreffend sind - unklar bleibt, warum nicht auch insoweit die Voraussetzungen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB vorgelegen haben sollten.

3

2. Die Entscheidung des Landgerichts, die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht anzuordnen, begegnet ebenfalls durchgreifenden Bedenken. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Die Voraussetzungen des § 64 StGB hat das Landgericht abgelehnt. Es hat - einen Hang offenbar unterstellend - angenommen, dass sich ein symptomatischer Zusammenhang zwischen den abgeurteilten Taten und dem Hang des Angeklagten zu übermäßigem Konsum von Rauschmitteln nicht sicher feststellen ließe. Die Taten seien zumindest auch auf die bei dem Angeklagten festgestellte sonstige kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (ICD-10: F92.8) zurückzuführen. Diese Begründung trägt das Absehen von einer Maßregelanordnung nach § 64 StGB nicht. Bei seiner Bewertung ist das Landgericht von einem zu engen und deshalb rechtsfehlerhaften Verständnis von dem erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen einem Hang zum übermäßigen Konsum von Rauschmitteln und der Anlasstat des Täters ausgegangen. Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht erforderlich, dass der Hang die alleinige Ursache für die Anlasstat ist. Vielmehr ist ein solcher Zusammenhang auch dann zu bejahen, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat und dies bei unverändertem Suchtverhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 309)."

4

Dem schließt sich der Senat an. Die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss deshalb neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch den Tatrichter auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362).

5

3. Schließlich sind auch - bezogen auf diesen Angeklagten - die Adhäsionsaussprüche der Strafkammer rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat den Beschwerdeführer als Gesamtschuldner mit den zwei nichtrevidierenden ehemaligen Mitangeklagten M. und S. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 75.000 € an den Adhäsionskläger K. und in Höhe von 10.000 € an den Adhäsionskläger H. verurteilt und jeweils festgestellt, dass er mit den ehemaligen Mitangeklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sei, den Adhäsionsklägern alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom 31. Juli 2011 zu ersetzen.

6

In der rechtlichen Würdigung führt die Strafkammer bezogen auf den Adhäsionskläger K. hingegen aus, dass die Tritte gegen dessen Kopf, die zu den gravierenden Verletzungen geführt haben, dem Angeklagten als Exzess des ehemaligen Mitangeklagten M. nicht zurechenbar seien; er habe diesen Exzess auch nicht voraussehen können, so dass ihm auch ein Fahrlässigkeitsvorwurf nicht zu machen sei. Damit scheitert eine Zurechnung dieses Tatbeitrages aber auch bei der Prüfung der Frage, ob sich der Angeklagte im Sinne des § 830 Abs. 1 BGB als Mittäter an einer die zivilrechtliche Haftung begründenden deliktischen Verhaltensweise beteiligt hat, was wiederum Voraussetzung der gesamtschuldnerischen Haftung nach § 840 Abs. 1 BGB ist. Die Beurteilung insoweit richtet sich nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Die wechselseitige Zurechnung der einzelnen Tatbeiträge reicht dabei nicht weiter als der gemeinsame Vorsatz und scheidet aus, wenn einer der Mittäter im Exzess Handlungen begeht, die vom gemeinsamen Tatplan und dem Vorsatz der anderen nicht gedeckt sind (BGH, Beschluss vom 8. November 2005 - 4 StR 321/05, BGHR StPO § 403 Anspruch 8; BGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 53/98, BGHR BGB § 830 Abs. 2 Teilnahme 2). Sind danach aber die sowohl für die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs als auch für den Umfang des weiteren Schadensersatzanspruchs prägenden Verletzungen dem Angeklagten nicht zurechenbar, kann seine Verurteilung als Gesamtschuldner keinen Bestand haben.

7

Mit Blick auf den Adhäsionskläger H. ist die Verurteilung aufzuheben, weil die Ausführungen des Landgerichts insoweit widersprüchlich sind. In der rechtlichen Würdigung der Taten zu seinem Nachteil führt die Strafkammer aus, dem Angeklagten seien körperliche Beeinträchtigungen in der Schwere, wie sie durch Schläge verursacht werden, zurechenbar, was angesichts der bei diesem Nebenkläger aufgetretenen, weit weniger gravierenden Verletzungsfolgen die volle zivilrechtliche Haftung des Angeklagten begründen könnte. In den Ausführungen betreffend den Adhäsionskläger K. heißt es hingegen: "Dass M. und S. den wehrlos am Boden liegenden Nebenklägern 2-4 kräftige, in stampfender Bewegung von oben ausgeführte Fußtritte auf den Kopf gegeben hat (sic !), ist L. als Exzess des Mittäters M. nicht zurechenbar." (Unterstreichungen nicht im Original). Dies könnte wiederum dafür sprechen, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, es gebe dem Angeklagten nicht zurechenbare Verletzungen auch dieses Adhäsionsklägers. Dies kann der Senat auch vor dem Hintergrund nicht ausschließen, dass sich diese Ausführungen teilweise nicht mit den Feststellungen zum Tathergang decken.

8

Da bei der Prüfung, in welchem Umfang der Angeklagte für Verletzungsfolgen bei den Adhäsionsklägern einzustehen hat, unter Umständen schwierige zivilrechtliche Zurechnungsfragen zu klären sind, die auch eine weitere medizinische Klärung zur Kausalität zwischen Verletzungshandlungen und -folgen erforderlich machen und so das Strafverfahren nicht unerheblich verzögern können, verweist der Senat die Sache insoweit nicht zurück, sondern sieht von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge ab (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 406 Rn. 12 mwN).

Schäfer

Hubert

Mayer

Gericke

Spaniol

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