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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.02.2013, Az.: II ZR 60/12
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels Revisionszulassungsgründen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.02.2013
Referenz: JurionRS 2013, 31904
Aktenzeichen: II ZR 60/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 15.05.2007 - AZ: 4a O 402/05

KG Berlin - 22.06.2009 - AZ: 26 U 122/07

BGH - 25.01.2011 - AZ: II ZR 171/09

KG Berlin - 09.01.2012 - AZ: 26 U 122/07

Rechtsgrundlage:

§ 543 Abs. 2 ZPO

BGH, 05.02.2013 - II ZR 60/12

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin Caliebe und die Richter Born und Sunder

beschlossen:

Tenor:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Januar 2012 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Offen bleiben kann, ob die Formulierung "Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dessen Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft G. GbR" der Sache nach anders zu verstehen ist als die vom Kläger in seinem Zahlungsantrag gewählte Formulierung "Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft G. GbR". Offen bleiben kann weiter, ob die vom Berufungsgericht gewählte Formulierung geeignet ist, den mit einer Vinkulierung der Gesellschaftsanteile verbundenen Schwierigkeiten hinsichtlich der Übertragung der Gesellschafterstellung auf die Beklagte angemessen zu begegnen. Denn jedenfalls ist die Beklagte durch die vom Berufungsgericht gewählte Formulierung nicht beschwert.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 1.439.078,85 €

Bergmann

Strohn

Caliebe

Born

Sunder

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