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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.02.2013, Az.: 3 StR 481/12
Einstellung eines Verfahrens entsprechend § 206a Abs. 1 StPO wegen Fehlens eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.02.2013
Referenz: JurionRS 2013, 32939
Aktenzeichen: 3 StR 481/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bückeburg - 24.07.2012

Rechtsgrundlage:

§ 206a Abs. 1 StPO

Verfahrensgegenstand:

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 04.02.2013 - 3 StR 481/12

Redaktioneller Leitsatz:

Über die Eröffnung des Hauptverfahrens muss die Strafkammer auch nach Beginn der Hauptverhandlung in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung, also mit drei Berufsrichtern ohne Mitwirkung der Schöffen, entscheiden.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2013 gemäß § 46 Abs. 1, § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur ergänzenden Begründung einer Verfahrensrüge wird verworfen.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 24. Juli 2012

    1. a)

      mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 13 der Urteilsgründe wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

    2. b)

      im Schuldspruch dahin teilweise geändert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 12 Fällen schuldig ist;

    3. c)

      im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen und wegen Anstiftung zum Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten. Dieser hat zudem beantragt, ihm zur ergänzenden Begründung einer bereits geltend gemachten Verfahrensrüge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

2

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist schon deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, wann das behauptete Hindernis, das der vollständigen Darlegung der den Mangel begründenden Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) entgegenstand, weggefallen ist.

3

2. Soweit der Angeklagte im Fall 13 der Urteilsgründe wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, muss das Verfahren entsprechend § 206a Abs. 1 StPO wegen eines nicht mehr behebbaren Verfahrenshindernisses eingestellt werden. Es fehlt an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss, nachdem das Landgericht die zugrunde liegende Anklage mit Beschluss vom 4. Juli 2012 während laufender Hauptverhandlung lediglich in der Besetzung von zwei Berufsrichtern unter Einschluss des Vorsitzenden zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet und die Sache zu dem führenden Verfahren verbunden hat. Über die Eröffnung des Hauptverfahrens hätte die Strafkammer indes in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung, also mit drei Berufsrichtern ohne Mitwirkung der Schöffen, entscheiden müssen (BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 - 4 StR 596/09).

4

3. Die teilweise Einstellung des Verfahrens führt zur Änderung des Schuldspruchs. Dem Antrag des Generalbundesanwalts, wegen des Wegfalls der für den Fall 13 verhängten Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren auch den Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben, kann sich der Senat nicht verschließen.

5

4. Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schäfer

Pfister

Mayer

Gericke

Spaniol

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