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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.01.2013, Az.: 2 StR 570/12
Anforderungen an die Feststellung des Strafrahmens bei Kameraaufnahmen vom unbekleideten Geschlechtsteil eines Kindes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 32650
Aktenzeichen: 2 StR 570/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Gera - 16.08.2012

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u.a.

BGH, 29.01.2013 - 2 StR 570/12

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Januar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 16. August 2012 im Ausspruch über die Einzelstrafe zu Fall II.6 der Urteilsgründe sowie die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang aufgrund der Sachrüge Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Im Fall II.6 der Urteilsgründe hatte der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts mit einer Kamera Aufnahmen vom nackten Geschlechtsteil und vom Gesäß des Kindes gemacht. Diese Tat hat das Landgericht nach § 176 Abs. 1 StGB bewertet, obwohl insoweit § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB mit seinem geringeren Strafrahmen anzuwenden gewesen wäre. Der Rechtsfehler lässt den Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs unberührt. Der Senat kann aber nicht ausschließen, dass die Einzelstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe auf der fehlerhaften Strafrahmenbestimmung beruht. Die Aufhebung der Einzelstrafe zwingt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Becker

Fischer

Berger

Krehl

Eschelbach

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