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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.01.2013, Az.: 5 StR 624/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 10377
Aktenzeichen: 5 StR 624/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 15.08.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung

BGH, 22.01.2013 - 5 StR 624/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. August 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Nur "flüchtige" Berührungen erfüllen nicht ohne Weiteres das Merkmal der Beschluss vom 20. April 1999 - 4 StR 102/99 mwN). Die durch das Landgericht vorgenommene Bewertung hält sich nach den getroffenen Feststellungen innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums.

Basdorf

Raum

Schneider

Dölp

König

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