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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.01.2013, Az.: 4 StR 542/12
Bestehen der Verpflichtung zum Ersatz des materiellen Schadens ohne Übergang der Ansprüche auf Sozialversicherungsträger i.R.d. Ergänzung eines Adhäsionsausspruchs
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 10108
Aktenzeichen: 4 StR 542/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dessau-Roßlau - 19.06.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

schwere räuberische Erpressung u. a.

BGH, 16.01.2013 - 4 StR 542/12

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Januar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 19. Juni 2012 - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - im Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass eine Verpflichtung zum Ersatz des materiellen Schadens nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind; im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Er hat auch die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und die dem Adhäsionskläger durch dieses Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Roggenbuck

Cierniak

Franke

Bender

Quentin

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