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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.01.2013, Az.: 2 StR 520/12
Gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung bei Schlägen gegen den Kopf
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 33213
Aktenzeichen: 2 StR 520/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Gera - 23.07.2012

Fundstellen:

Kriminalistik 2013, 765

NStZ 2013, 6

NStZ 2013, 345-346

NStZ-RR 2013, 268

StRR 2013, 269-270

StV 2013, 439-440

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung u.a.

BGH, 16.01.2013 - 2 StR 520/12

Redaktioneller Leitsatz:

1.

§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB setzt voraus, dass die Körperverletzung "mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung" begangen wird.

2.

Erforderlich, aber auch genügend ist hierfür, dass die Art der Behandlung durch den Täter nach den Umständen des Einzelfalls (generell) geeignet ist, das Leben zu gefährden.

3.

Dabei ist vor allem die individuelle Schädlichkeit der Einwirkung gegen den Körper des Verletzten zu berücksichtigen.

4.

Schläge mit der bloßen Hand in das Gesicht oder gegen den Kopf des Opfers können eine das Leben gefährdende Behandlung in diesem Sinne sein.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Januar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 23. Juli 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

    1. a)

      im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung verurteilt worden ist (Fall II. 2. der Urteilsgründe)

    2. b)

      im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

      Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  1. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung, wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

2

1. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB in Tateinheit mit versuchter Nötigung (II. 2. der Urteilsgründe) hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dazu ergeben die Feststellungen, dass der Angeklagte seine 16-jährige Stieftochter im November 2010, nachdem sie sich geweigert hatte, ihr Handy an ihn herauszugeben, so heftig in das Gesicht schlug, dass sie mit dem Kopf gegen die Bettumrandung stieß. Als sie sich danach in den Waschraum des Hauses begab, schlug er sie nochmals, dieses Mal mit der Faust, gegen den Kopf, sodass die Zeugin kurzzeitig das Bewusstsein verlor. Kurz danach hatte die Zeugin in der Schule einen Zusammenbruch und musste notärztlich versorgt werden.

3

2. Die rechtliche Wertung der Strafkammer, der Angeklagte habe durch die Schläge in das Gesicht und gegen den Kopf den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht, wird durch diese Feststellungen nicht hinreichend belegt. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB setzt voraus, dass die Körperverletzung "mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung" begangen wird. Erforderlich, aber auch genügend ist hierfür, dass die Art der Behandlung durch den Täter nach den Umständen des Einzelfalls (generell) geeignet ist, das Leben zu gefährden (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5 Lebensgefährdung 1; Fischer, StGB, 60. Aufl., 2013, § 224 Rn. 12 mwN). Dabei ist vor allem die individuelle Schädlichkeit der Einwirkung gegen den Körper des Verletzten zu berücksichtigen (BGHR StGB, § 223a Abs. 1 Lebensgefährdung 1).

4

a) Zwar können grundsätzlich auch Schläge mit der bloßen Hand in das Gesicht oder gegen den Kopf des Opfers eine das Leben gefährdende Behandlung in diesem Sinne sein. Dies setzt jedoch Umstände in der Tatausführung oder individuelle Besonderheiten beim Tatopfer voraus, welche das Gefahrenpotential der Handlung im Vergleich zu einer "einfachen" Körperverletzung (§ 223 StGB) deutlich erhöhen. Die Rechtsprechung hat dies etwa angenommen bei mehreren wuchtigen Faustschlägen gegen den Kopf eines neun Wochen alten Säuglings (Senat, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 2 StR 105/07), bei massiven Schlägen gegen den Kopf des (alkoholisierten) Tatopfers (BGH NStZ 2005, 156 [BGH 23.07.2004 - 2 StR 101/04]) sowie bei zahlreichen Schlägen in das Gesicht und gegen den Kopf einer an einer Hauswand fixierten Geschädigten, die zu längerer Bewusstlosigkeit und schweren Verletzungen führten (OLG Köln NJW 1983, 2274 [OLG Köln 15.12.1982 - 3 Ss 823/82]).

5

b) Die getroffenen Feststellungen belegen solche, eine Gefahr für das Leben des Opfers potentiell begründenden Umstände nicht. Mit der Erwägung des Landgerichts, es sei in einem möblierten Zimmer "damit zu rechnen, dass die Geschädigte aufgrund des wuchtigen Schlages das Gleichgewicht verliert und hierbei, wie geschehen, mit dem Kopf gegen einen Einrichtungsgegenstand prallt", ist die individuelle, auf die Person der Geschädigten bezogene besondere Schädlichkeit der Einwirkung durch den Angeklagten nicht ausreichend dargetan. Abgesehen davon, dass sich aus der in der Beweiswürdigung wiedergegebenen Aussage der Geschädigten anders als aus den Feststellungen nicht ergibt, dass sie mit dem Kopf gegen die Bettumrandung gefallen ist, begab sie sich nach diesem Vorfall in den Waschraum, um Kleidungsstücke zu holen, ohne dass körperliche Beeinträchtigungen festzustellen waren. Dass der im Waschraum geführte Faustschlag eine kurzzeitige Bewusstlosigkeit der Geschädigten zur Folge hatte, reicht für sich allein ebenfalls nicht aus, um die Eignung zur Lebensgefährdung zu belegen, zumal die Geschädigte unmittelbar anschließend nach einem weiteren Wortwechsel mit dem Angeklagten in die Schule ging. Im Übrigen ist zum Vorsatz des Angeklagten nicht ausreichend dargetan, dass er bei Ausführung der von ihm konkret gewollten und umgesetzten Tathandlungen die allgemeine Gefährlichkeit seines Tuns in der konkreten Situation für das Leben des Opfers erkannte (vgl. BGH NJW 1990, 3156 [BGH 07.03.1990 - 2 StR 615/89]; Fischer, aaO, Rn. 13 mwN).

6

3. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt im Fall II. 2. der Urteilsgründe zur Aufhebung des Schuldspruchs. Dessen Abänderung dahin, dass sich der Angeklagte in diesem Fall (nur) der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht hat, kommt nicht in Betracht, denn der Senat kann nicht ausschließen, dass noch weitergehende Feststellungen getroffen werden können, die den Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB belegen. Mit der Aufhebung des Schuldspruchs entfällt die entsprechende Einzelstrafe; auch die Gesamtstrafe kann daher keinen Bestand haben.

Becker

Fischer

Appl

Schmitt

Krehl

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