Beschl. v. 15.01.2013, Az.: 2 StR 527/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Bonn - 20.04.2012
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Versuchter besonders schwere räuberische Erpressung u. a.
BGH, 15.01.2013 - 2 StR 527/12
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Januar 2013 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 20. April 2012 werden - entsprechend der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 24. Oktober 2012 - als unbegründet verworfen; jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils dahingehend berichtigt, dass die Angeklagten der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Becker
Appl
Berger
Eschelbach
Ott
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