Beschl. v. 14.01.2013, Az.: EnVR 76/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Frankfurt am Main - 08.06.2010 - AZ: 11 W 3/09 (Kart)
BGH, 14.01.2013 - EnVR 76/10
Redaktioneller Leitsatz:
Das nach übereinstimmender Erledigung eines Regulierungsverfahrens gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO für den Streitwert maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Betroffenen an einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung bemisst sich grundsätzlich nach der Differenz zwischen den nach der im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren vertretenen Auffassung der Betroffenen anzusetzenden Erlösobergrenzen und den von der Regulierungsbehörde festgesetzten Erlösobergrenzen für sämtliche Jahre der Regulierungsperiode.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
am 14. Januar 2013
beschlossen:
Tenor:
Nach Erledigung der Beschwerde werden die Kosten und Auslagen der Beschwerdeinstanz zu 60% der Betroffenen und zu 40% der Landesregulierungsbehörde auferlegt. Die Kosten und Auslagen des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Auslagen der Bundesnetzagentur trägt diese jeweils selbst.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 729.665 € festgesetzt. Hinsichtlich der Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren verbleibt es bei der Entscheidung des Beschwerdegerichts.
Gründe
Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Hauptparteien hinsichtlich der Beschwerde einer Zustimmung der Bundesnetzagentur bedurfte es nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 2009 EnVZ 52/08 und EnVZ 53/08, jeweils Rn. 8 ff.) entscheidet der Senat nur noch über die Verfahrenskosten. Diese sind entsprechend der Anregung der Landesregulierungsbehörde zu verteilen. Eine (teilweise) Erstattung der Auslagen der Bundesnetzagentur ist nicht geboten.
Der Streitwert des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens richtet sich gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse der Betroffenen an einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dies bemisst sich grundsätzlich nach der Differenz zwischen den nach der im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren vertretenen Auffassung der Betroffenen anzusetzenden Erlösobergrenzen und den von der Regulierungsbehörde festgesetzten Erlösobergrenzen für sämtliche Jahre der Regulierungsperiode (vgl. Senat, Beschluss vom 7. April 2009 EnVR 6/08, RdE 2010, 25 Rn. 54 [BGH 07.04.2009 - EnVR 6/08] Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar; Beschluss vom 30. März 2011 EnVR 51/10, [...] Rn. 2). Aufgrund dessen hat die von den Betroffenen begehrte Abänderung der Streitwertfestsetzung des Beschwerdegerichts keinen Erfolg.
Bornkamm
Raum
Strohn
Grüneberg
Bacher
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