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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.01.2013, Az.: EnVR 33/10
Übernahme der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 10206
Aktenzeichen: EnVR 33/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Düsseldorf - 17.03.2010 - AZ: VI-3 Kart 76/09 (V)

Rechtsgrundlage:

§ 90 EnWG

BGH, 14.01.2013 - EnVR 33/10

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen:

Tenor:

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragstellerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht daher der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur anzuordnen. Dies gilt namentlich dann, wenn das Gericht vor der Rücknahme noch keine Sachprüfung durchgeführt hat und keine Umstände hervortreten, die im Rahmen von Billigkeitserwägungen eine abweichende Kostenverteilung rechtfertigen könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 Rn. 2 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Solche besonderen Umstände liegen entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht in der (teilweisen) Einigung über die Kosten in einem zwischen den Beteiligten geführten weiteren Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung von Erlösobergrenzen. Zwar hat dort die Antragstellerin bei der Annahme des Angebots auf Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags - die Kosten waren dort gegeneinander aufgehoben worden - die Erwartung geäußert, die außergerichtlichen Kosten würden im hiesigen Verfahren entsprechend behandelt. Dass die Bundesnetzagentur ein dahingehendes Vertrauen zurechenbar veranlasst hat, ist indessen nicht ersichtlich.

2

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert auf 50.000 € festgesetzt.

Bornkamm

Raum

Kirchhoff

Grüneberg

Bacher

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