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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.01.2013, Az.: IX ZB 312/11
Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach § 41 BEG aufgrund Versterbens des Geschädigten an den Folgen der Verfolgung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 10132
Aktenzeichen: IX ZB 312/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hannover - 27.04.2011 - AZ: 10 O 80/10

OLG Celle - 29.11.2011 - AZ: 2 U 52/11 (E)

BGH, 10.01.2013 - IX ZB 312/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring

am 10. Januar 2013 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. November 2011 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.

Gründe

I.

1

Der Kläger war mit der am 8. Mai 1927 geborenen und am 6. Juni 2010 verstorbenen A. B. verheiratet. A. B. war Verfolgte im Sinne von §§ 1, 3 BEG. Zu Lebzeiten bezog sie wegen Schadens an Körper oder Gesundheit eine Rente gemäß § 31 Abs. 2 BEG. Der Kläger beantragt eine Hinterbliebenenrente nach § 41 BEG. Er behauptet, seine Ehefrau sei verfolgungsbedingt vorzeitig verstorben. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt. Die Klage gegen den ablehnenden Bescheid ist erfolglos geblieben. Die Berufung des Klägers ist mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen worden. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Kläger die Zulassung der Revision und die Zuerkennung einer Hinterbliebenenrente erreichen.

II.

2

Die sofortige Beschwerde ist nach § 220 Abs. 1, § 209 Abs. 1 BEG, § 522 Abs. 3 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Ein Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegt nicht vor. Die Sache wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Der angefochtene Beschluss weicht auch nicht tragend von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Ob bei einem Verfolgten Risikofaktoren für eine Herzoder Kreislauferkrankung als Anlage- oder Drittschaden so weit überwiegen, dass auf die Entstehung und Entwicklung dieses Leidens Verfolgungsnachwirkungen keinen wahrscheinlichen Einfluss mehr gehabt haben, ist eine Frage des Einzelfalls. Verfahrensgrundrechte des Klägers wurden nicht verletzt. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass das Berufungsgericht nach Auswertung der im Rahmen der früheren Entschädigungs- und Wiedergutmachungsverfahren eingeholten Gutachten sowie der ärztlichen Stellungnahme der Prüfärztin der Entschädigungsbehörde vom 19. August 2010 von weiteren Beweiserhebungen abgesehen hat.

III.

3

Die Entscheidung über Kosten und Auslagen beruht auf § 225 BEG.

Kayser

Vill

Lohmann

Pape

Möhring

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