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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.01.2013, Az.: IX ZB 293/11
Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen in Insolvenzsachen in Übergangsfällen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 10277
Aktenzeichen: IX ZB 293/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Köln - 22.09.2011 - AZ: 72 IN 363/04

LG Köln - 17.10.2011 - AZ: 1 T 385/11

nachgehend:

BGH - 28.02.2013 - AZ: IX ZB 93/11

Rechtsgrundlage:

§ 329 Abs. 2 ZPO

BGH, 10.01.2013 - IX ZB 293/11

Redaktioneller Leitsatz:

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendung der am 27.10.2011 in Kraft getretenen Neuregelung der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerrde im Insolvenzverfahren durch das Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I 2082) ist das Heraustreten der Entscheidung aus dem inneren Geschäftsgang des Gerichts. Dies ist erst mit der Ablage auf dem Abtrag der Geschäftsstelle der Fall.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring

am 10. Januar 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. Oktober 2011 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.200 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

In dem am 24. Juni 2005 eröffneten Insolvenzverfahren meldete der Gläubiger am 11. März 2008 eine durch Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung an, welche der Insolvenzverwalter der Schuldnerin bestritten hat, weil es sich um eine nachrangige Insolvenzforderung gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO aF handelt. Nachdem der Insolvenzverwalter diese Forderung nicht in das dem Insolvenzgericht am 28. Februar 2011 übergebene Schlussverzeichnis aufgenommen hatte, erhob der Gläubiger im Schlusstermin am 21. Juli 2011 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis wegen der Nichtberücksichtigung der Forderungen lfd. Nr. 47 und 48 der Insolvenztabelle.

2

Mit Beschluss vom 22. September 2011 hat das Insolvenzgericht die Einwendungen des Gläubigers gegen das Schlussverzeichnis zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 17. Oktober 2011, der laut Vermerk der Geschäftsstelle am 28. Oktober 2011 zur Zustellung herausgegeben worden ist, zurückgewiesen. Den Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers ist der Beschluss am 31. Oktober 2011 zugestellt worden. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Gläubiger die Aufhebung des die sofortige Beschwerde zurückweisenden Beschlusses und die Berichtigung des Schlussverzeichnisses dahingehend, dass ihre Forderungen in das Verzeichnis aufgenommen werden.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (§ 4 InsO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Entgegen der vom Gläubiger vertretenen Auffassung ist auf die Rechtsbeschwerde die Regelung des § 7 InsO aF nicht mehr anzuwenden.

4

1. Durch das am 27. Oktober 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) ist die Vorschrift des § 7 InsO aufgehoben worden. Während gemäß §§ 4, 6 Abs. 1, § 7 InsO aF in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Verfahren nach der Insolvenzordnung die Rechtsbeschwerde stets stattfand, wenn die sofortige Beschwerde statthaft gewesen war (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 133/03, BGHZ 158, 212, 214; vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, WM 2009, 1582 Rn. 5), setzt die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach neuem Recht gemäß § 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO deren Zulassung durch das Beschwerdegericht voraus. In Insolvenzsachen findet die Rechtsbeschwerde seither nur noch gegen solche Beschwerdeentscheidungen zulassungsfrei statt, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts am 27. Oktober 2011 erlassen worden sind (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - IX ZB 295/11, ZInsO 2012, 1085 Rn. 9; vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, ZInsO 2012, 218 Rn. 5).

5

2. Bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung am 27. Oktober 2011 war der Beschluss des Beschwerdegerichts vom 17. Oktober 2011 noch nicht erlassen.

6

Ein nach § 329 Abs. 2 ZPO mitzuteilender Beschluss ist erst dann erlassen, wenn er mit dem Willen des Gerichts aus dem inneren Geschäftsbetrieb herausgetreten ist. Bis dahin bleibt er ein Entwurf. Der Übergang vom inneren Geschäftsbetrieb zum äußeren Geschäftsgang ist dadurch gekennzeichnet, dass das Gericht sich der Entscheidung entäußert hat. In diesem Sinn entäußert war der angefochtene Beschluss jedenfalls nicht, bevor ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle ihn am 28. Oktober 2011 auf den Abtrag gelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1575; Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZB 270/11, NZI 2012, 721 Rn. 8).

7

Nach diesen Grundsätzen ist der Beschluss des Beschwerdegerichts vom 17. Oktober 2011 ungeachtet seiner Zustellung an die Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers am 31. Oktober 2012 erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts am 27. Oktober 2011 erlassen. Damit hätte es der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht bedurft, welche nicht erfolgt ist.

Kayser

Vill

Lohmann

Pape

Möhring

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