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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.01.2013, Az.: 5 StR 600/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 10149
Aktenzeichen: 5 StR 600/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Lübeck - 30.08.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Fundstelle:

NStZ-RR 2013, 365

Verfahrensgegenstand:

schwerer Raub u.a.

BGH, 08.01.2013 - 5 StR 600/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 30. August 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Neben- und Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dass die Strafkammer wohl (UA S. 3 und 8; anderseits aber S. 7) nur die Qualifikation nach § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB und trotz der strammen Fesselung mit einem Kabelbinder nicht nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. hierzu Fischer, StGB, 60. Aufl., § 250 Rn. 6a) angenommen hat, beschwert die Angeklagten nicht.

Basdorf

Schneider

Dölp

König

Bellay

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