Beschl. v. 14.12.2012, Az.: V ZR 179/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Dortmund - 14.05.2010 - AZ: 3 O 445/08
OLG Hamm - 14.04.2011 - AZ: I-22 U 102/10
OLG Hamm - 16.06.2011 - AZ: 22 U 102/10
BGH, 14.12.2012 - V ZR 179/11
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren unter Abänderung des Beschlusses vom 16. November 2012 auf 785.985,90 € festgesetzt.
Gründe
Die bei dem Amtsgericht Köln hinterlegte Abrechnungssumme aus den Lebensversicherungen, um deren Freigabe die Parteien streiten, beträgt nach der Hinterlegungsmittelung des Amtsgerichts vom 22. Januar 2008 (81 HL 1066/07) 785.985,90 € und nicht, wie in der mündlichen Verhandlung irrtümlich angenommen, 758.985,90 €.
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch
Brückner
Weinland
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