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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.12.2012, Az.: IX ZB 186/11
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 29949
Aktenzeichen: IX ZB 186/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Wuppertal - 12.05.2011 - AZ: 145 IN 1002/10

LG Wuppertal - 06.06.2011 - AZ: 6 T 287/11

BGH, 13.12.2012 - IX ZB 186/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape

am 13. Dezember 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 6. Juni 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 3 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 70.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die gemäß §§ 6, 7 aF, § 78 Abs. 2 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Verstöße gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) und gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft; sie sind nicht begründet. Im Hinblick auf den Einzelfallcharakter der vorliegenden Fallgestaltung besteht auch kein Anlass für die von der Rechtsbeschwerde befürwortete Leitentscheidung.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Kayser

Vill

Lohmann

Fischer

Pape

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