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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.12.2012, Az.: AnwZ (Brfg) 10/12
Vorliegen von Pflichtenkollisionen und Interessenkollisionen eines Rechtsanwalts aus Sicht der Mandantschaft bei Vorliegen einer zweitberuflichen Tätigkeit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 31363
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 10/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Hessen - 12.12.2011 - AZ: 1 AGH 7/11

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO

BGH, 12.12.2012 - AnwZ (Brfg) 10/12

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 12. Dezember 2012

beschlossen:

Tenor:

Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. Dezember 2011 zugelassen.

Gründe

I.

1

Der gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. Mai 2012 - AnwZ (Brfg) 13/12, [...] Rn. 4 und vom 2. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 53/11, [...] Rn. 3, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen erfüllt die Antragsbegründung. Ob die vom Anwaltsgerichtshof als maßgeblich angesehene Gefahr, dass der Kläger das Wissen, das er als Rechtsanwalt aus der Beratung seiner Mandanten erlangt, dazu nützen könnte, diese als Kunden für seinen Arbeitgeber zu gewinnen, tatsächlich besteht und ob insoweit bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise die zweitberufliche Tätigkeit des Klägers aus der Sicht der Mandantschaft die Wahrscheinlichkeit von Pflichten- und Interessenkollisionen nahe legt (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212 und 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06, NJW 2008, 1318 Rn. 12 m.w.N.), bedarf einer näheren Prüfung im Berufungsverfahren.

II.

2

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO).

Kayser

Lohmann

Seiters

Quaas

Braeuer

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