Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.12.2012, Az.: 5 StR 580/12
Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB bei Vorliegen einer Abhängigkeit von Cannabis
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 30471
Aktenzeichen: 5 StR 580/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 25.06.2012

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs. 1 StGB

Verfahrensgegenstand:

versuchter besonders schwerer Raub u.a.

BGH, 12.12.2012 - 5 StR 580/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2012 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten P. wird das vorgenannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt unterblieben ist.

    Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückgegeben.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, den Angeklagten K. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten, den Angeklagten P. zu einer solchen von drei Jahren und zwei Monaten. Die Revision des Angeklagten K. , der die Nichtanordnung der Unterbringung nach § 64 StGB vom Rechtsmittelangriff ausgenommen hat, ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Revision des Angeklagten P. ist im Umfang der Beschlussformel erfolgreich und im Übrigen unbegründet.

2

Die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hält für den Angeklagten P. rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Urteilsfeststellungen besteht bei dem Angeklagten zumindest eine Abhängigkeit von Cannabis. Die Tat wurde begangen, um Rauschmittel zu erlangen. Die nicht weiter begründete Behauptung des Landgerichts, es mangele an einer solchen Gefahr weiterer Straftaten, lässt unbeachtet, dass die von § 64 Abs. 1 StGB geforderte Gefahr allein durch die Anlasstat begründet werden kann und durch eine hangbedingte schwere Gewalttat regelmäßig hinreichend belegt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2006 - 5 StR 31/06, NStZ-RR 2006, 204, und vom 18. Juli 2000 - 5 StR 289/00, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 7).

3

Zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts wird auf den Beschluss des Senats vom 26. November 2012 - 5 StR 548/12 verwiesen.

Basdorf

Schaal

Schneider

Dölp

König

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.