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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.12.2012, Az.: 5 StR 536/12
Verwerfung der Revision des Angeklagten als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 29951
Aktenzeichen: 5 StR 536/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dresden - 08.06.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u.a.

BGH, 12.12.2012 - 5 StR 536/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 8. Juni 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnimmt der Senat mit Sicherheit, dass die Taten zum Nachteil der Stiefkinder des Angeklagten jeweils vor deren 14. Geburtstag begangen worden sind.

Basdorf

Schaal

Dölp

König

Bellay

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