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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.12.2012, Az.: 2 ARs 371/12; 2 AR 314/12
Kriterien für eine Zweckmäßigkeit der Abgabe der Sache an das für den jetzigen Aufenthaltsort des Angeklagten zuständige Amtsgericht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 31128
Aktenzeichen: 2 ARs 371/12; 2 AR 314/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Bonn - 20.07.2012 - AZ: 56 Ds - 772 Js 540/11- 402/11

Rechtsgrundlage:

§ 42 Abs. 3 S. 1 JGG

Verfahrensgegenstand:

Diebstahl im besonders schweren Fall u. a.

BGH, 12.12.2012 - 2 ARs 371/12; 2 AR 314/12

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. Dezember 2012 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 20. Juli 2012 (56 Ds-772 Js 540/11-402/11) wird aufgehoben.

  2. 2.

    Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache bleibt das Amtsgericht Bonn - Jugendrichter - zuständig.

Gründe

1

1. Die Staatsanwaltschaft legt dem am 30. März 1995 geborenen Angeklagten mit Anklage vom 21. September 2011 zur Last, am 12. Juni 2011 in Bonn gemeinsam mit drei Mitangeklagten einen versuchten Diebstahl im besonders schweren Fall sowie eine Sachbeschädigung begangen zu haben. Der Angeklagte wohnte zum damaligen Zeitpunkt noch im Bezirk des Amtsgerichts Bonn. Mit Beschluss vom 11. November 2011 hat das Amtsgericht Bonn die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Jugendrichter eröffnet. In der Folgezeit wurde die Hauptverhandlung an vier anberaumten Terminen ausgesetzt (5. Januar 2012, 9. Februar 2012, 3. Mai 2012 und 5. Juli 2012), weil entweder der Angeklagte und/oder Mitangeklagte nicht erschienen waren. Da der Angeklagte und seine gesetzlichen Vertreter seit dem 1. Juli 2012 in Minden gemeldet sind, hat das Amtsgericht Bonn mit Beschluss vom 20. Juli 2012 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG das Verfahren an das Amtsgericht Minden - Jugendgericht - abgegeben. Dieses hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und die Sache dem Bundesgerichtshof als dem gemeinschaftlich oberen Gericht zur Entscheidung vorgelegt (§ 42 Abs. 3 Satz 2 JGG).

2

2. Auf die zulässige Vorlage des Amtsgerichts Minden ist der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Bonn aufzuheben. Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache bleibt das Amtsgericht Bonn - Jugendrichter - zuständig. Die Abgabe der Sache an das für den jetzigen Aufenthaltsort des Angeklagten zuständige Amtsgericht Minden ist insgesamt nicht zweckmäßig. Der Angeklagte bestreitet den Tatvorwurf. Ebenfalls bestreitende Mitangeklagte sowie die in der Anklageschrift aufgeführten Zeugen haben ihren Wohnsitz im Bezirk des abgebenden Amtsgerichts. Das Amtsgericht Bonn, das bereits mehrere Termine zur Hauptverhandlung anberaumt und durchgeführt hat, ist zudem mit der Sache bestens vertraut. Demgegenüber tritt der Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe, der in § 42 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 JGG seinen Niederschlag gefunden hat, in den Hintergrund, zumal die Jugendgerichtshilfe Bonn mitgeteilt hat, für das Verfahren des Angeklagten bis zu dessen Abschluss zuständig zu bleiben.

Becker

Fischer

Schmitt

Berger

Eschelbach

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