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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.12.2012, Az.: XI ZR 253/12
Voraussetzungen für einen Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 29176
Aktenzeichen: XI ZR 253/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 30.04.2010 - AZ: 418 HKO 63/09

OLG Hamburg - 18.05.2012 - AZ: 14 U 138/10

BGH, 11.12.2012 - XI ZR 253/12

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Dr. Matthias und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges

am 11. Dezember 2012

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bleibt ohne Erfolg, weil die besonderen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO nicht vorliegen.

2

Ein Insolvenzverwalter kann nur dann Prozesskostenhilfe erhalten, wenn den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Prozesskosten aufzubringen. Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Gerichtskosten (BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, [...] Rn. 2, vom 7. Juni 2011 - II ZA 1/11, [...] Rn. 2 und vom 14. Dezember 2011 - XII ZA 22/11, [...] Rn. 2, jeweils mwN). Diese Voraussetzungen sind vom Antragsteller vorzutragen.

3

Vorliegend hat der Antragsteller lediglich pauschal behauptet, nach seinen Erkenntnissen seien die Gläubiger E. S. , K. U. , F. D. und A. V. wirtschaftlich nicht in der Lage, den Prozess zu finanzieren, weil sie nicht über ausreichende Mittel verfügten. Damit wird nicht ausreichend dargetan, warum es bei einer wertenden Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, [...] Rn. 3 und vom 7. Juni 2011 - II ZA 1/11, [...] Rn. 3) diesen am Prozess mit zur Tabelle festgestellten Forderungen in Höhe von insgesamt 77.604.480 € wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die für die Prozessführung erforderlichen Mittel aufzubringen.

4

Überhaupt keine Erwähnung durch den Antragsteller finden u.a. die Insolvenzgläubiger

  • K. Sc. (zur Insolvenztabelle festgestellte Forderungen in Höhe von 59.659.034,97 €),

  • C. Ve. (zur Insolvenztabelle festgestellte Forderungen in Höhe von 59.759.034,93 €) und

  • der I. AG (zur Insolvenztabelle festgestellte Forderungen in Höhe von 53.971.261,04 €).

5

Auch für diese am Prozess wirtschaftlich Beteiligten wird vom Antragsteller nicht vorgetragen, dass sie die für den Kostenvorschuss erforderlichen Mittel nicht aufbringen können.

6

Schließlich fehlt jeder Vortrag des Antragstellers dazu, wie sich ein Erfolg der auf Zahlung von insgesamt 423.710.770,26 € zuzüglich Zinsen gerichteten Klage auf die Quoten der Gläubiger auswirken würde und wieso der dann zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung nicht deutlich größer sein würde als die als Vorschuss aufzubringenden Gerichtskosten. Dies gilt umso mehr, als sich bei einem Erfolg der Klage die Insolvenzmasse nach dem Vorbringen des Antragstellers um ca. 500.000.000 € vergrößern würde.

Wiechers

Ellenberger

Matthias

Pamp

Menges

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