Beschl. v. 11.12.2012, Az.: II ZR 27/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG München I - 03.05.2011 - AZ: 16 HKO 24897/10
OLG München - 11.01.2012 - AZ: 7 U 2253/11
Rechtsgrundlage:
BGH, 11.12.2012 - II ZR 27/12
Redaktioneller Leitsatz:
Ausgangspunkt für die Bewertung der Beschwer in einem Feststellungsrechtsstreit darüber, ob ein Gesellschafter wirksam aus einer Gesellschaft ausgeschlossen wurde, ist der Wert des streitigen Gesellschaftsanteils im Zeitpunkt des (vermeintlichen) Ausscheidens.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Januar 2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 143,31 €
Gründe
I. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, über 20.000 € liegt, sondern nur in einer Höhe von 143,31 € glaubhaft gemacht ist.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er über die Tertia Beteiligungstreuhand GmbH (weiterhin) an der Beklagten beteiligt und nicht wirksam ausgeschlossen worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in derartigen Fällen Ausgangspunkt für die Bewertung der Beschwer der Wert des streitigen Gesellschaftsanteils (vgl. schon BGH, Urteil vom 28. November 1955 II ZR 19/55, BGHZ 19, 172, 175). Die Beklagte hat in den Instanzen mehrfach unwidersprochen vorgetragen, dass der Wert des Gesellschaftsanteils des Klägers im Zeitpunkt seines Ausscheidens (31. Dezember 2006) 143,31 € betragen hat. Der Kläger hat nicht dargelegt geschweige denn glaubhaft gemacht, dass der Wert des Gesellschaftsanteils im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde eine Steigerung erfahren hat und nunmehr 20.000 € überschreitet.
II. Im Übrigen wäre die Beschwerde des Klägers auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Bergmann
Caliebe
Drescher
Born
Sunder
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