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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.12.2012, Az.: II ZR 155/12
Recht eines ausscheidenden Gesellschafters an der Mitwirkung an seinen Abfindungsanspruch betreffenden Beschlüssen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 32133
Aktenzeichen: II ZR 155/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hannover - 01.09.2011 - AZ: 25 O 102/07

OLG Celle - 25.04.2012 - AZ: 9 U 125/11

Rechtsgrundlage:

§ 543 Abs. 2 ZPO

BGH, 11.12.2012 - II ZR 155/12

Redaktioneller Leitsatz:

Ein ausscheidender Gesellschafter, dessen Ausscheiden mangels dinglicher Übertragung des Geschäftsanteils noch nicht vollzogen ist, darf seine Mitgliedschaftsrechte nur noch insoweit ausüben, als sein Interesse am Erhalt der ihm zustehenden Abfindung betroffen ist.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder

beschlossen:

Tenor:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zu 2 gegen das Teilurteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. April 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: 50.000 €

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet, weil kein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorliegt.

2

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger bereits mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 10. Januar 2005 wirksam aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden ist und damit seine Gesellschafterrechte verloren hat, wie das Berufungsgericht (offenbar) angenommen hat, oder ob sein Ausscheiden noch eine Umsetzung des Beschlusses durch Übertragung seines Geschäftsanteils erfordert, wie die Beschwerde meint. Selbst wenn der Kläger mangels Vollzugs des dinglichen Übertragungsakts an dem Geschäftsanteil weiterhin Gesellschafter sein sollte, darf er seine Mitgliedschaftsrechte nur noch insoweit ausüben, als sein Interesse am Erhalt der ihm zustehenden Abfindung betroffen ist (BGH, Urteil vom 30. November 2009 - II ZR 208/08, ZIP 2010, 324 Rn. 11, 17 mwN). Da sich die Abfindung des Klägers nach dem auch insoweit rechtskräftigen Beschluss vom 10. Januar 2005 nach dem Jahresabschluss 2004 richtet und von der Mitgesellschafterin aufzubringen ist, an die der Anteil übertragen werden soll, haben die den Grund des vorliegenden Anfechtungsprozesses bildenden Beschlüsse keinerlei Einfluss auf seine Abfindung. Ebenso wenig wie dem Kläger hinsichtlich dieser Beschlüsse ein Stimmrecht zugestanden hat, hat er ein schützenswertes rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit dieser Beschlüsse.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Bergmann

Caliebe

Drescher

Born

Sunder

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