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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.12.2012, Az.: 3 StR 389/12
Einstellung eines Verfahrens gegen einen wegen Rechtsbeugung Angeklagten in der Revisionsinstanz
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 30934
Aktenzeichen: 3 StR 389/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Lüneburg - 10.05.2012

Rechtsgrundlage:

§ 154 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Rechtsbeugung

BGH, 11.12.2012 - 3 StR 389/12

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2012 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 10. Mai 2012 wird

    1. a)

      das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Falle II. 2) Fall 9 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

    2. b)

      das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Rechtsbeugung in 18 Fällen verurteilt ist.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rechtsbeugung in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt sowie deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren.

2

1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwaltes gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Falle II. 2) Fall 9 der Urteilsgründe wegen Rechtsbeugung verurteilt worden ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für diese Tat festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr zur Folge.

3

2. Im Übrigen bleibt die Revision ohne Erfolg. Die aufgrund der Rechtfertigungsschrift veranlasste Überprüfung des Urteils hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht (§ 349 Abs. 2 StPO).

4

3. Die Teileinstellung des Verfahrens lässt auch den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden 18 Einzelfreiheitsstrafen von je einem Jahr ausschließen, dass das Landgericht ohne die in dem eingestellten Fall verhängte Einzelstrafe eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte (§ 354 Abs. 1 StPO analog).

Becker

Pfister

Hubert

Mayer

Spaniol

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