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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.12.2012, Az.: 5 StR 588/12
Verwerfung einer Revision des Angeklagten als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 29874
Aktenzeichen: 5 StR 588/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Braunschweig - 07.08.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

gefährliche Körperverletzung u.a.

BGH, 10.12.2012 - 5 StR 588/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 7. August 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Neben- und Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat hält die Klarstellung mit Blick auf § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO für entbehrlich.

Basdorf

Schaal

Schneider

Dölp

König

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