Beschl. v. 10.12.2012, Az.: 5 StR 588/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Braunschweig - 07.08.2012
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
gefährliche Körperverletzung u.a.
BGH, 10.12.2012 - 5 StR 588/12
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 7. August 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Neben- und Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat hält die Klarstellung mit Blick auf § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO für entbehrlich.
Basdorf
Schaal
Schneider
Dölp
König
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